Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 49

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Das ist ein wesentlicher Unterschied, weil in Ortschaften unter 30 Einwohnern keine derartige Feststellung möglich ist und diese Ortschaften daher von einer Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln ausgeschlossen sind. (Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.)

Wenn wir daher heute zu keinem Konsens kommen, weil Sie die Rechtsdurchsetzung nicht wollen (Abg. Jakob Auer: Sie wollen nicht!), dann kommen Sie Ihrer Ver­pflich­tung nach und stellen Sie diese Ortstafeln auf, die Sie auf Grund des Verfas­sungsgerichtshoferkenntnisses aufzustellen verpflichtet sind. (Anhaltender Beifall und Bravorufe bei der SPÖ sowie Beifall bei den Grünen.)

10.21


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann eingebrachte und in seinen Grundzügen erläuterte Gesamtändernde Abänderungs­antrag der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Wittmann, Mag. Posch, Mag. Christine Muttonen und KollegInnen ist hinreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und wird, so wie der andere Gesamtändernde Antrag der Abgeordneten Mag. Molterer und Scheibner, vervielfältigt und verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Wittmann, Mag. Posch, Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag (848/A d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der genannte Antrag lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgrup­pengesetz – VoGrG)“

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Bezeichnung „2.“.

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c eingefügt:

„§ 2a. (Verfassungsbestimmung) (1) Durch Verordnung der Bundesregierung im Ein­ver­nehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (topographische Bezeichnun­gen) von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind.

(2) In einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 sind die Ortschaften zu nennen,

1. in denen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben und

2. für die der Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgrup­penangehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens


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