Das ist ein wesentlicher Unterschied, weil in Ortschaften
unter 30 Einwohnern keine derartige Feststellung möglich ist und
diese Ortschaften daher von einer Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln
ausgeschlossen sind. (Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.)
Wenn wir daher heute zu keinem Konsens kommen, weil Sie die
Rechtsdurchsetzung nicht wollen (Abg. Jakob Auer: Sie wollen
nicht!), dann kommen Sie Ihrer Verpflichtung nach und
stellen Sie diese Ortstafeln auf, die Sie auf Grund des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses
aufzustellen verpflichtet sind. (Anhaltender Beifall und Bravorufe bei der
SPÖ sowie Beifall bei den Grünen.)
10.21
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann eingebrachte und in seinen Grundzügen erläuterte Gesamtändernde Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Wittmann, Mag. Posch, Mag. Christine Muttonen und KollegInnen ist hinreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und wird, so wie der andere Gesamtändernde Antrag der Abgeordneten Mag. Molterer und Scheibner, vervielfältigt und verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Gesamtändernder Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Wittmann, Mag. Posch, Mag.
Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag (848/A d.B.) betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der genannte Antrag lautet wie folgt:
„Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der
Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG)“
2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 2 und
erhält die Z 3 die Bezeichnung „2.“.
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2 werden folgende
§§ 2a bis 2c eingefügt:
„§ 2a. (Verfassungsbestimmung) (1) Durch
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden
Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen Bezeichnungen und
Aufschriften topographischer Natur (topographische Bezeichnungen) von
Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind.
(2) In einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 sind die
Ortschaften zu nennen,
1. in denen nach dem Ergebnis der letzten
Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren
Hauptwohnsitz haben und
2. für die der Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens