Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 61

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Begründung

Am 28. Juni 2006 erzielte Bundkanzler Schüssel mit einem wesentlichen Teil der Vertreter von Organisationen der Kärntner Slowenen einen Konsens in der Orts­tafelfrage, dieser Konsens beinhaltete einerseits die Aufstellung von insgesamt 141 Ortstafeln bis 2009 und eine Bestandsgarantie für diese Ortstafeln, die durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert werden sollten. Andererseits beinhaltete dieser Konsens die Schaffung einer so genannten „Öffnungsklausel“, nach der die Aufstellung weiterer zweisprachiger Ortstafeln ab 2009 ermöglicht werden sollte, und zwar auf der Grundlage einer Petition von 10% der Wahlberechtigten einer Ortschaft im autochtho­nen Siedlungsgebiet der Minderheit.

Der e-mail-Wechsel zwischen Bundeskanzler Schüssel und dem Obmann des Zentralverbandes der Kärntner Slowenen, Marjan Sturm, legte für diese Öffnungs­klausel folgendes fest (siehe www.slo.at):

„I. Territorialer Geltungsbereich:

a. Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens oder

b. Geltungsbereich der zweisprachigen Amtssprachenregelung.

II. Quantitative Voraussetzung der Öffnungsklausel:

Ausschließlich auf Ortschaftsebene: 10% der wahlberechtigten Bevölkerung (wegen Vfgh-Konformität)

III. Prozedere:

a. Petition an die Bundesregierung

b. Beratung durch Landesregierung

c. Beratung durch Volksgruppenbeirat

d. Beschlussfassung der Bundesregierung

e. Zweijährige Berichterstattung der Bundesregierung an den Nationalrat betreffend Auswirkungen der Öffnungsklausel“

Dieser von der SPÖ vorgelegte Abänderungsantrag unterscheidet sich von dem der beiden Regierungsparteien in folgenden zwei Punkten:

1. Die Öffnungsklausel (§ 2b in der Fassung der Z 5) ist entsprechend dieser Über­ein­kunft mit Bundeskanzler Schüssel formuliert;

2. es ist ein so genanntes Verfahren der Rechtsdurchsetzung vorgesehen (§ 2d idF der Z 4 bzw. § 2f idF der Z 7), das garantiert, dass die - nach Auffassung des Ver­fassungsgerichtshofs von den neuen Bestimmungen des Gesetzes vorgesehenen - Ortstafeln auch wirklich aufgestellt werden.

Zu Punkt 1, Öffnungsklausel:

§ 2b in der Fassung der Z 5 (die ab 2009 gilt) enthält die so genannte Öffnungsklausel, und zwar exakt entsprechend der schriftlich festgehaltenen Übereinkunft von Bun­deskanzler Schüssel mit dem Obmann des Zentralverbandes der Kärntner Slowenen, Dr. Marjan Sturm. Demnach kann im autochthonen Siedlungsgebiet einer Minderheit eine zweisprachige Ortstafel dann mit Verordnung der Bundesregierung angeordnet werden, wenn dies 10% der Wahlberechtigten dieser Ortschaft verlangen. Vor Erlas­sung der Verordnung hat die Bundesregierung die betreffende Landesregierung, den betreffenden Volksgruppenbeirat und – entsprechend den Forderungen des BZÖ über die Übereinkunft mit dem Bundeskanzler hinaus – die betreffende Gemeinde anzu-


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