Begründung
Am 28. Juni 2006 erzielte Bundkanzler Schüssel mit
einem wesentlichen Teil der Vertreter von Organisationen der Kärntner
Slowenen einen Konsens in der Ortstafelfrage, dieser Konsens beinhaltete
einerseits die Aufstellung von insgesamt 141 Ortstafeln bis 2009 und eine
Bestandsgarantie für diese Ortstafeln, die durch eine Verfassungsbestimmung
abgesichert werden sollten. Andererseits beinhaltete dieser Konsens die
Schaffung einer so genannten „Öffnungsklausel“, nach der die
Aufstellung weiterer zweisprachiger Ortstafeln ab 2009 ermöglicht werden
sollte, und zwar auf der Grundlage einer Petition von 10% der Wahlberechtigten
einer Ortschaft im autochthonen Siedlungsgebiet der Minderheit.
Der e-mail-Wechsel zwischen Bundeskanzler Schüssel
und dem Obmann des Zentralverbandes der Kärntner Slowenen, Marjan Sturm,
legte für diese Öffnungsklausel folgendes fest (siehe
www.slo.at):
„I. Territorialer Geltungsbereich:
a. Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens oder
b. Geltungsbereich der zweisprachigen Amtssprachenregelung.
II. Quantitative Voraussetzung der Öffnungsklausel:
Ausschließlich auf Ortschaftsebene: 10% der
wahlberechtigten Bevölkerung (wegen Vfgh-Konformität)
III. Prozedere:
a. Petition an die Bundesregierung
b. Beratung durch Landesregierung
c. Beratung durch Volksgruppenbeirat
d. Beschlussfassung der Bundesregierung
e. Zweijährige Berichterstattung der Bundesregierung
an den Nationalrat betreffend Auswirkungen der Öffnungsklausel“
Dieser von der SPÖ vorgelegte Abänderungsantrag
unterscheidet sich von dem der beiden Regierungsparteien in folgenden zwei
Punkten:
1. Die Öffnungsklausel (§ 2b in der Fassung der
Z 5) ist entsprechend dieser Übereinkunft mit Bundeskanzler
Schüssel formuliert;
2. es ist ein so genanntes Verfahren der Rechtsdurchsetzung
vorgesehen (§ 2d idF der Z 4 bzw. § 2f idF der Z 7), das garantiert,
dass die - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs von den neuen
Bestimmungen des Gesetzes vorgesehenen - Ortstafeln auch wirklich aufgestellt
werden.
Zu Punkt 1, Öffnungsklausel:
§ 2b in der Fassung der Z 5 (die ab 2009 gilt) enthält die so genannte Öffnungsklausel, und zwar exakt entsprechend der schriftlich festgehaltenen Übereinkunft von Bundeskanzler Schüssel mit dem Obmann des Zentralverbandes der Kärntner Slowenen, Dr. Marjan Sturm. Demnach kann im autochthonen Siedlungsgebiet einer Minderheit eine zweisprachige Ortstafel dann mit Verordnung der Bundesregierung angeordnet werden, wenn dies 10% der Wahlberechtigten dieser Ortschaft verlangen. Vor Erlassung der Verordnung hat die Bundesregierung die betreffende Landesregierung, den betreffenden Volksgruppenbeirat und – entsprechend den Forderungen des BZÖ über die Übereinkunft mit dem Bundeskanzler hinaus – die betreffende Gemeinde anzu-