hören. Auf Grund dieser Anhörung kann die
Bundesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen, wobei sie sich bei
Übung dieses freien Ermessens entsprechend den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen (Art. 130 Abs. 2 B- VG) von den Zielsetzungen dieses
Gesetzes und Art. 7 des Staatsvertrags zu leiten lassen hat. Dies
schließt es beispielsweise aus, dass eine derartige Verordnung der
Bundesregierung erlassen wird, wenn etwa in der betreffenden Ortschaft –
obwohl im autochthonen Siedlungsgebiet gelegen – gar keine oder fast
keine Slowenen leben, und die Petition folglich missbräuchlich von
Personen eingebracht wird, die nicht der Minderheit angehören.
Demgegenüber sieht der Vorschlag der
Regierungsparteien vor, dass grundsätzlich Voraussetzung der Petition sein
soll, dass auf Grund der Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen ein
Minderheitsanteil der Slowenen von 10% besteht.
Dies lässt sich zum einen für Ortschaften unter
30 Einwohnern (für die die Öffnungsklausel auch gelten soll) gar
nicht feststellen, weil für diese aus statistischen und datenschutzrechtlichen
Gründen keine Volkszählungsergebnisse ausgewiesen werden; damit
wäre die Öffnungsklausel für alle Ortschaften unter 30
Einwohnern bloß eine legistischer Trick, der der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofs zu Art. 7 des Staatsvertrags von Wien diametral
widerspricht. Der von Bernd Sadovnik, dem Vertreter der Gemeinschaft der
Kärntner Slowenen, vorgeschlagenen Kompromiss, dieses
10%-Minderheitsanteil-Kriterium wenigstens für Ortschaften unter 30 Einwohnern
fallen zu lassen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.
Wesentlich ist aber darüber hinaus, dass mit diesem
zusätzlichen Erfordernis eines Mindestanteils an Slowenen von 10 %
für die Durchführung einer Petition ein völlig neuer und
zukunftsweisender Ansatz der Minderheitenvertreter ins Gegenteil verkehrt wird.
Der Grundgedanke dieser Vertreter, die auf ein Miteinander der Volksgruppen aus
sind und die deshalb überaus konsensbereit sind, ist der, dass der
multikulturelle Dialog in den Vordergrund gerückt wird und die
Minderheitenfrage, auch symbolisiert durch die Aufstellung zweisprachiger
Ortstafeln, nicht als Abgrenzung verstanden wird, sondern als Möglichkeit
des Bekenntnisses zu einer gemeinsamen, gewachsenen Vielfalt. So gesehen soll
die Öffnungsklausel in der mit Bundeskanzler vereinbarten Variante
ermöglichen, dass eine zweisprachige Ortstafel auch in eine Ortschaft
aufgestellt werden kann, in der zwar volkszählungsmäßig
kein 10%iger Minderheitsanteil feststellbar ist, aber in der etwa 30% der
Schüler eine zweisprachige Schule besuchen und daher mit einer
zweisprachigen Ortstafel überhaupt kein Problem haben, auch wenn nicht
alle dieser 30% Schüler aus Slowenenfamilien stammen; gleichwohl
könnten sie sich für die Aufstellung einer zweisprachigen Ortstafel
per Unterschrift bekenn, weil sie stolz auf diese Zweisprachigkeit sind.
Dieser viel versprechende
Ansatz, der zu einem neuen Miteinander der Volksgruppen in Kärnten
führen könnte, würde durch die Veränderungen im
Abänderungsantrag der Regierungsparteien gegenüber den Konsens der
Slowenenvertreter mit Bundeskanzler Schüssel zunichte gemacht; die
SPÖ wirbt daher für eine Zustimmung zu diesem Abänderungsantrag,
der den Zusagen des Bundeskanzlers Schüssel gegenüber den
Minderheitenvertretern entspricht.
Zu Punkt 2,. Rechtsdurchsetzung
(§ 2d bzw. § 2f):
Streng genommen sind seit 1977
91 zweisprachige Ortstafeln in Kärnten aufzustellen, von denen nur 77
aufgestellt wurden. Seit dem ersten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
zu St. Kanzian ist klar, dass in zahlreichen weiteren Kärntner Ortschaften
zweisprachige Ortstafel aufgestellt werden müßten, um den
Staatsvertrag zu erfüllen. Darunter sind Bleiburg und Ebersdorf, für
die das der VfGH erst jüngst wieder festgestellt hat.