Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 62

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hören. Auf Grund dieser Anhörung kann die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen, wobei sie sich bei Übung dieses freien Ermessens entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Art. 130 Abs. 2 B- VG) von den Zielsetzungen dieses Gesetzes und Art. 7 des Staatsvertrags zu leiten lassen hat. Dies schließt es beispielsweise aus, dass eine derartige Verordnung der Bundesregierung erlassen wird, wenn etwa in der betreffenden Ortschaft – obwohl im autochthonen Siedlungs­gebiet gelegen – gar keine oder fast keine Slowenen leben, und die Petition folglich missbräuchlich von Personen eingebracht wird, die nicht der Minderheit angehören.

Demgegenüber sieht der Vorschlag der Regierungsparteien vor, dass grundsätzlich Voraussetzung der Petition sein soll, dass auf Grund der Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen ein Minderheitsanteil der Slowenen von 10% besteht.

Dies lässt sich zum einen für Ortschaften unter 30 Einwohnern (für die die Öffnungs­klausel auch gelten soll) gar nicht feststellen, weil für diese aus statistischen und datenschutzrechtlichen Gründen keine Volkszählungsergebnisse ausgewiesen werden; damit wäre die Öffnungsklausel für alle Ortschaften unter 30 Einwohnern bloß eine legistischer Trick, der der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 7 des Staats­vertrags von Wien diametral widerspricht. Der von Bernd Sadovnik, dem Vertreter der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen, vorgeschlagenen Kompromiss, dieses 10%-Minderheitsanteil-Kriterium wenigstens für Ortschaften unter 30 Einwohnern fallen zu lassen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.

Wesentlich ist aber darüber hinaus, dass mit diesem zusätzlichen Erfordernis eines Mindestanteils an Slowenen von 10 % für die Durchführung einer Petition ein völlig neuer und zukunftsweisender Ansatz der Minderheitenvertreter ins Gegenteil verkehrt wird. Der Grundgedanke dieser Vertreter, die auf ein Miteinander der Volksgruppen aus sind und die deshalb überaus konsensbereit sind, ist der, dass der multikulturelle Dialog in den Vordergrund gerückt wird und die Minderheitenfrage, auch symbolisiert durch die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln, nicht als Abgrenzung verstanden wird, sondern als Möglichkeit des Bekenntnisses zu einer gemeinsamen, gewachsenen Vielfalt. So gesehen soll die Öffnungsklausel in der mit Bundeskanzler vereinbarten Varian­te ermöglichen, dass eine zweisprachige Ortstafel auch in eine Ortschaft aufge­stellt werden kann, in der zwar volkszählungsmäßig kein 10%iger Minderheitsanteil feststellbar ist, aber in der etwa 30% der Schüler eine zweisprachige Schule besuchen und daher mit einer zweisprachigen Ortstafel überhaupt kein Problem haben, auch wenn nicht alle dieser 30% Schüler aus Slowenenfamilien stammen; gleichwohl könnten sie sich für die Aufstellung einer zweisprachigen Ortstafel per Unterschrift bekenn, weil sie stolz auf diese Zweisprachigkeit sind.

Dieser viel versprechende Ansatz, der zu einem neuen Miteinander der Volksgruppen in Kärnten führen könnte, würde durch die Veränderungen im Abänderungsantrag der Regierungsparteien gegenüber den Konsens der Slowenenvertreter mit Bundeskanzler Schüssel zunichte gemacht; die SPÖ wirbt daher für eine Zustimmung zu diesem Abänderungsantrag, der den Zusagen des Bundeskanzlers Schüssel gegenüber den Minderheitenvertretern entspricht.

Zu Punkt 2,. Rechtsdurchsetzung (§ 2d bzw. § 2f):

Streng genommen sind seit 1977 91 zweisprachige Ortstafeln in Kärnten aufzustellen, von denen nur 77 aufgestellt wurden. Seit dem ersten Erkenntnis des Verfas­sungsgerichtshofes zu St. Kanzian ist klar, dass in zahlreichen weiteren Kärntner Ortschaften zweisprachige Ortstafel aufgestellt werden müßten, um den Staatsvertrag zu erfüllen. Darunter sind Bleiburg und Ebersdorf, für die das der VfGH erst jüngst wieder festgestellt hat.

 


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