Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 28

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Sozialrechts-Ände­rungs­gesetz 2007 – SRÄG 2007

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das im Titel genannte Bundesgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Ziffer 6 entfällt im § 630 der Abs. 3.

2. In Artikel 2 Ziffer 6 entfällt im § 316 der Abs. 3.

3. In Artikel 3 Ziffer 6 entfällt im § 306 der Abs. 3.

4. Artikel 4 bis einschließlich 10 entfallen.

*****

Ich wiederhole: Es geht darum, dass auch den BezieherInnen von Kleinpensionen beziehungsweise den AusgleichszulagenbezieherInnen trotz der Änderungen und Verbesserungen, die Sie jetzt vorgenommen haben, diese 60 € Einmalbetrag zuge­stan­den werden. Wir finden das in Ordnung, es geht da nicht um ein Privileg. (Beifall bei den Grünen.)

10.15


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben verlesene Abänderungsantrag des Abgeordneten Öllinger ist nun entsprechend eingebracht, auch ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (12 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfür­sorge­gesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Ver­brechens­opfergesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007) (19 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das im Titel genannte Bundesgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Ziffer 6 entfällt im § 630 der Abs. 3.

2. In Artikel 2 Ziffer 6 entfällt im § 316 der Abs. 3.

3. In Artikel 3 Ziffer 6 entfällt im § 306 der Abs. 3.

4. Artikel 4 bis einschließlich 10 entfallen.

 


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