Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 42

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Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 Bezug genommen, ich möchte in meiner Rede auf den zweiten Antrag und damit auf die Parallelrechnung im neuen Pensionsrecht ein­gehen.

Seit nunmehr 15 Jahren beschäftige ich mit dem Sozialversicherungsrecht und habe in dieser Zeit wirklich zahlreiche Pensionsreformen miterlebt. Mein Eindruck war, dass ihnen zum Großteil gemeinsam ist, dass der Reformwille ein enden wollender war. Das Ergebnis waren von Mutlosigkeit und Visionslosigkeit geprägte, auf die kurzfristige Pensions­sicherung ausgerichtete, bloß partielle Änderungen des Pensionsversiche­rungsrechts – und genau dadurch unterscheidet sich die Pensionsharmonisierung von den bis dahin erfolgten Reformen!

Die Pensionsharmonisierung hat nämlich eine langfristige Pensionssicherung zum Ziel und ist vor allem auch geeignet, dieses Ziel tatsächlich zu erreichen. Dazu bedurfte es aber einer grundsätzlichen Umgestaltung der bestehenden Pensionssysteme und einer völligen Systemumstellung der Berechnungsmethode. Diese Systemumstellung wurde so ausgeführt, dass es zu keinen unbilligen Härten kommt.

Dazu wurde eine Dreiteilung der Versicherten vorgenommen: Alle Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, wurden von der Geltung des neuen Pensions­rechts ausgenommen. Dadurch wurde die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet. Jene Personen, die neu ins Versicherungssystem eintreten, unterliegen ausschließlich dem neuen Recht.

Auch für jene Versicherten, die schon Ansprüche erworben haben – nämlich nach dem alten Recht erworben haben –, aber noch eine längere Zeit bis zu ihrem Pensions­antritt zurückzulegen haben, konnte eine gerechte Lösung gefunden werden. Für sie wurde das gegenständliche System der Parallelrechnung entwickelt. Dadurch soll vor allem aus Gründen des Vertrauensschutzes ein abrupter Übergang in das neue Pensions­recht vermieden werden.

Ich gebe meinem Vorredner, Abgeordnetem Haberzettl, darin Recht, dass diese Parallelrechnung natürlich zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt hat, denn sie bedeutet für die Pensionsversicherungsträger, dass nunmehr drei Leistungshöhen zu ermitteln sind. Kollege Haberzettl hat aber von einem „unvertretbaren Verwal­tungsaufwand“ gesprochen, und ich finde, vor dem Hintergrund des verfassungs­rechtlich gebotenen Vertrauensschutzes ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand sehr wohl geboten. Kollege Haberzettl sollte eigentlich wissen, dass auch erworbene Pensionsanwartschaften sehr wohl schützenswert sind.

Wir müssen aber natürlich auch darauf achten, dass wir nicht einen im Verhältnis zum Ergebnis überproportionalen Verwaltungsaufwand produzieren. Ich halte es daher für gerechtfertigt, die Parallelrechnung dann entfallen zu lassen, wenn der Anteil der nach dem alten Recht oder nach dem neuen Recht erworbenen Versicherungszeiten weniger als 36 Monate beträgt. (Beifall bei der ÖVP.)

10.51


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelang Herr Abgeordneter Dr. Maier. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


10.51.40

Abgeordneter Dr. Ferdinand Maier (ÖVP): Frau Präsident! Frau Bundesminister! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist in der Tat inter­essant, diese Diskussion zu verfolgen. Ich glaube, ich bin jetzt der zwanzigste Redner, und alle reden pro, weil wir ja froh sind, dass wir das beschließen; aber was hier so noch in die Diskussion eingebracht wurde, das ist durchaus bemerkenswert.

 


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