Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll20. Sitzung, 24. April 2007 / Seite 29

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b) In Art. 3 wird in Z 25 folgende lit. f angefügt:

„f) Z 139 lautet:

„139. § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 ist erst­mals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.““

2) Art. 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

In Art. 5 lautet die Z 8:

„8. In § 26c wird folgende Z 12 angefügt:

„12. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2007 ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.““

3) Art. 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) wird wie folgt geändert:

In Art. 8 lautet die Z 5:

„5. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;““

4) Im Artikel 15 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes) Z 1 lautet der Verweis im § 14a Abs. 1 „Richtlinien gemäß Abs. 3“ anstatt „Richtlinien gemäß Abs. 2“.

5) Art. 19 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983) wird wie folgt geändert:

a) In Art 19 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

 „12a. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Ein­kommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzu­wenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unter­haltsleistung gleich zu halten.““

b) In Art 19 hat in Z 27(§ 26 Abs. 10) die Z 2 des Abs. 10 zu lauten:

„2. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,“

Begründung

Zu Z 1 lit. a und b (Art. 3, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, § 33 Abs. 9 und § 124b Z 139 EstG 1988):

Um jenen ArbeitnehmerInnen, die unter die Besteuerungsgrenze fallen und von der Er­höhung der Pendlerpauschalien nicht profitieren, ebenfalls eine Abgeltung im Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze zu gewähren, soll ein Pendlerzuschlag auf § 33 Abs. 8 EstG 1988 gewährt werden. Der Höchstbetrag von derzeit 110 Euro soll demnach auf maximal 200 Euro angehoben werden. Der Pendlerzuschlag gilt jedoch nur für jene ArbeitnehmerInnen, die grundsätzlich Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EstG 1988 haben.

 


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