für einen Zusammenhang von Teilen des Steueraktes mit dem Untersuchungsgegenstand bekannt zu geben.
Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass ein Steuerakt nicht das gesamte Rechnungswesen eines geprüften Unternehmens umfasst. Somit kann ein Steuerakt auch nicht alle Belege enthalten.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Ihre Behauptungen sind einfach unrichtig. Ich habe zur Klärung der Rahmenbedingungen für die Vorlage von Verwaltungsakten an den Untersuchungsausschuss auch die Finanzprokuratur mit einer rechtlichen Stellungnahme beauftragt. Diese rechtliche Beurteilung bildet die Grundlage dafür, in welchem Umfang die Abgabenbehörden Akteninhalte dem Ausschuss vorzulegen haben.
Vonseiten des Bundesministeriums für Finanzen wurde allen konkret formulierten Beweisanträgen des Untersuchungsausschusses entsprochen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich selbst um eine Konkretisierung der Beweisanträge bemüht und ist von sich aus an den Untersuchungsausschuss herangetreten, Herr Dr. Pilz.
Zur Frage 10:
Die Beamtinnen und Beamten verfügen nicht über derartige Listen. Es liegt am Untersuchungsausschuss, den Beamten all jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um einen Zusammenhang des Beweisantrages zum Untersuchungsgegenstand herzustellen. (Abg. Dr. Pilz: Das wäre ein Bruch der Vertraulichkeit!) Das Bundesministerium für Finanzen ist jederzeit bereit, konkreten Beweisanträgen aufgrund des Wissensstandes des Untersuchungsausschusses nachzukommen. (Abg. Dr. Pilz, den Vogel zeigend: Das ist ja verrückt! – Abg. Mag. Hakl: Ordnungsruf! „Verrückt“ hat er gesagt! – Weitere Zwischenrufe bei der ÖVP.)
Herr Kollege Pilz, ich lege Wert darauf, dass Sie den Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Finanzen und dessen Führung – das heißt, meiner Person – jedenfalls zugestehen, dass wir uns an die Gesetze halten, und ich weise daher Aussprüche – Frau Präsidentin, ich bitte, das zu prüfen – wie beispielsweise, Beamte seien verrückt, in aller Klarheit zurück. – Herr Dr. Pilz, so macht man das nicht! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Ing. Westenthaler. – Neuerliche Zwischenrufe bei der ÖVP.)
Zu den Fragen 11, 12 und 13:
Wenn den zuständigen Beamten der Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand und dem konkreten Beweisantrag beziehungsweise dem Steuerakt vom Untersuchungsausschuss ausreichend klar dargelegt wird, dann kann nach Sichtung des Steueraktes eine entsprechende Information selbstverständlich übermittelt werden.
Zur Frage 14:
Gehen Sie davon aus, dass ich als Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen mich im Rahmen der Gesetze bewege und meine Handlungen aufgrund der rechtlichen Vorgaben setze. Der Untersuchungsausschuss hat gerade aus den von Ihnen als zensuriert bezeichneten Akten jene Informationen erlangt, die nun die politische Diskussion bestimmen.
Zu den Fragen 15 und 16:
Auch hier ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall jeder Beamte selbst zu beurteilen hat, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Steuer- und Amtsgeheimnisses vorliegen. Der genannte Beamte hat unter Bedachtnahme auf die Rechtsauffassung der Finanzprokuratur die Rechtsmeinung vertreten, dass auch die Einsichtnahme durch einzelne Mitglieder des Untersuchungsausschusses nur dann
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