die Gesetze verstoßen zu haben. (Oh-Rufe bei der ÖVP. – Abg. Dr. Stummvoll: Eine Schande!) Der Ordnung halber füge ich hinzu: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig! Das gehört korrekterweise dazugesagt.
Interessant: Das Gericht hat befunden, dass Sie den Tatbestand der Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht erfüllt haben, da Sie Unterlagen, die dem Ausschuss vertraulich für seine Arbeit zur Verfügung gestellt wurden, auf Ihrer Homepage veröffentlicht haben, Herr Dr. Pilz. (Neuerliche Oh-Rufe bei der ÖVP. – Abg. Dr. Stummvoll: Ungeheuerlich!)
Sehr geehrter Herr Dr. Pilz, die Erfüllung des parlamentarischen Untersuchungsauftrages verlangt selbstverständlich Transparenz, selbstverständlich Professionalität und die strikte Einhaltung der Gesetze, um nicht selbst zum Ziel von Angriffen zu werden. Das Finanzministerium und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen genauso wie der Bundesminister für Finanzen. Ich fordere Sie auf: Tun auch Sie es! Halten Sie sich an die Gesetze, Herr Dr. Pilz! (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Mag. Kukacka – in Richtung des Abg. Dr. Pilz –: Legen Sie den Vorsitz nieder!)
Nun zur Beantwortung der einzelnen Fragen.
Zu den Fragen 1 bis 6:
Zu diesen Fragen möchte ich zusammenfassend festhalten, dass seitens meines Ressorts alle ordnungsgemäß und rechtmäßig angeforderten Unterlagen übermittelt wurden.
Lassen Sie mich weiters kurz den Vorgang der Aktenübermittlung an den Untersuchungsausschuss – das ist wichtig! – auch für die Öffentlichkeit darlegen!
Mein Ressort hat nach Eingang eines konkreten Beweisantrages auf Aktenübermittlung unter Beachtung des Untersuchungsgegenstandes und der örtlichen Zuständigkeit dieses Ersuchen an das betreffende Finanzamt weiterzuleiten. Vom zuständigen Finanzamt ist sodann mit größtmöglicher Sorgfalt unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Akten beziehungsweise Aktenteile einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind mit einem Gutachten der Finanzprokuratur den Finanzämtern zur Kenntnis gebracht worden.
Danach werden die entsprechenden Aktenteile an den Untersuchungsausschuss übermittelt. Ich muss ausdrücklich festhalten, dass die Beurteilung, ob das Steuergeheimnis zu wahren ist, weil Aktenteile nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind, dem einzelnen Beamten obliegt.
Ich kann daher feststellen, dass ich als Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen zwar für den organisatorischen Rahmen verantwortlich bin, ich aber in die konkreten Aktenanforderungen und -übermittlungen nicht eingreife und daher auch nicht involviert bin. Aber ich möchte Ihnen ganz klar sagen, Herr Dr. Pilz und meine Damen und Herren des Hohen Hauses: Ich stehe voll und ganz hinter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Finanzämtern und im Ministerium. Und ich weise auch aus diesem Grund Ihre Vorwürfe zurück. (Beifall bei der ÖVP.)
Da die Vorlage von Unterlagen aus den Steuerakten sich am Untersuchungsgegenstand und an den Beweisanträgen orientiert hat und an nichts anderem, ist davon auszugehen, dass durch diese sogenannten Schwärzungen, wie Sie es bezeichnen, keine Aktenbestandteile betroffen sind, deren Übermittlung vom Untersuchungsausschuss rechtmäßig angefordert wurde. Es steht dem Untersuchungsausschuss selbstverständlich frei, dem Bundesministerium für Finanzen nach Hervorkommen neuer Beweisergebnisse durch Ergänzung des Beweisantrages bis dato nicht bekannte Anhaltspunkte
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