dann auch Gutachten, Herr Kollege Pilz, die diese Rechtsauffassung sehr, sehr klar und nachdrücklich unterstützen. Sie nicht, Herr Dr. Pilz, sondern die angefragte Behörde muss diese Entscheidungen treffen. (Abg. Dr. Pilz: Falsch!) Das sagt – ich zitiere Ihnen das sehr gerne – die Finanzprokuratur in einem an Sie gerichteten Schreiben (Abg. Dr. Fekter: Richtig!), und das sagt auch Professor Heinz Mayer, der in einem Gutachten, in der Publikation „Untersuchungsausschüsse und Rechtsstaat“ Folgendes festhält (Abg. Dr. Stummvoll: Alle Entscheidungen trifft der Pilz! Pilz entscheidet alles!):
„... so zeigt sich, dass eine Pflicht aller öffentlichen Ämter zur Vorlage ihrer Akten nur angenommen werden kann, wenn und soweit diese Akten einen Inhalt haben, der sich auf die Kompetenz des Ausschusses, der ihre Vorlagen verlangt, bezieht. Nur soweit die Ausschusskompetenz reicht, wird das Verlangen rechtswirksam und löst eine Vorlagepflicht aus. Ein Verlangen um Aktenvorlagen, das die Ausschusskompetenz transzendiert, ist – mangels Fehlerkalküls – absolut nichtig und begründet keine Vorlagepflicht der untersuchten Behörde.“ (Abg. Öllinger: Ja!) „Ob ein Ausschussersuchen eine Pflicht zur Aktenvorlage begründet oder absolut nichtig ist, hat die ersuchte Behörde zu prüfen. Kommt diese zum Ergebnis, dass das Ersuchen eines Ausschusses dessen Kompetenz überschreitet, sei es, dass der Nationalratsbeschluss wegen Fehlerhaftigkeit zumindest teilweise nichtig ist, sei es, dass der Ausschuss seine ihm verfassungsrechtlich einwandfrei eingeräumte Kompetenz verlässt, so ist das Ersuchen abzulehnen. Damit kann auch der Fall eintreten,“ – Herr Kollege Pilz – „dass Akten nur zum Teil vorgelegt werden dürfen.“ – Zitatende. – Ich zitiere ausschließlich Universitätsprofessor DDr. Heinz Mayer.
Die Finanzprokuratur, Herr Dr. Pilz, hat Ihnen gegenüber festgestellt – und auch hier zitiere ich –:
„Ob und in welchem Umfang Akten einem Untersuchungsausschuss vorzulegen sind, bestimmt sich nach dem Umfang des Gegenstandes, dem die parlamentarische Untersuchung dient. Dieser wird einzig und alleine durch den Beschluss des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses umschrieben. Nur in jenem Umfang, in dem Akten oder Aktenbestandteile in einen Zusammenhang mit dem im Einsetzungsbeschluss bekannt gemachten Untersuchungsgegenstand gebracht werden können, dürfen diese dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden. Anderenfalls würde von jener Person, die die Übermittlung veranlasst hat, nicht nur in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, wie das Recht auf Datenschutz, sondern insbesondere auch in das Recht auf Wahrung der Abgabenverschwiegenheit eingegriffen und das Amtsgeheimnis verletzt werden.“ – Zitatende; Gutachten der Finanzprokuratur der Republik Österreich.
Meine Damen und Herren, ich sage daher als Finanzminister: So wie im Bankenausschuss das Bankgeheimnis gilt, so muss im Eurofighter-Ausschuss das Steuergeheimnis gelten.
Ich werde es als Finanzminister nicht zulassen, dass fundamentale Rechte der Bürger verletzt werden, und ich werde es auch nicht zulassen, dass durch rechtlich nicht gedeckte Vorgangsweisen die Republik Österreich schadenersatzpflichtig wird. Ich halte mich an die Gesetze der Republik und an die Verfassung. Alles andere weise ich als Unterstellung zurück, Herr Dr. Pilz! (Beifall und Bravorufe bei der ÖVP.)
Wie verantwortungsvoll im Übrigen mit den Gesetzen im Rahmen einer Untersuchung umgegangen werden muss, hat heute auch ein Urteil des Wiener Straflandesgerichtes gezeigt. Es betrifft Ihre Tätigkeit, Herr Kollege Pilz. Ausgerechnet Sie als Ausschussvorsitzender (Abg. Dr. Fekter: Verurteilt!) wurden verurteilt (Abg. Dr. Stummvoll: Eine Schande!), mit der Veröffentlichung von Steuerunterlagen aus dem Ausschuss gegen
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