Daher stellen die
unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage
bezüglich der Erhöhung des Rechtsschutzes durch die Einführung
von Landesverwaltungsgerichtshöfen in den Ländern zuzuleiten“
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Aspöck, Haimbuchner, Gradauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend
Verfahrensbeschleunigung durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof
und die dadurch erforderlichen neu zu schaffenden Planstellen; eingebracht im
Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die
Regierungsvorlage (39 d.B.) Bundesgesetz über die Bewilligung des
Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 (Bundesfinanzgesetz 2007 – BFG
2007) samt Anlage (70 d.B.) in der Sitzung am 25. April 2007
In seinem
Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005 erklärt der
Verfassungsgerichtshof, dass im internationalen Vergleich die durchschnittliche
Dauer der Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof
äußerst positiv zu sehen ist. Dennoch gibt es Fälle, bei denen
die Verfahrensdauer weit über den Verfahrensdurchschnitt von ca. 9¼
Monaten liegt.
Verantwortlich ist
jedoch nicht nur die seit vielen Jahren kapazitätsmäßige
Überlastung des Verfassungsgerichtshofes, welche durch immer häufiger
werdende Massenverfahren und zahlenmäßig steigende Beschwerden
gemäß Art. 144 B-VG (Bescheidbeschwerden) gekennzeichnet ist,
sondern auch fehlende Planstellen für ständige Referenten, um dieses
Mehr an Arbeit, zu bewältigen. Die Einführung der Möglichkeit
der Ablehnung von Beschwerden, die wenig Aussicht auf Erfolg haben oder die
keine spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, hat zwar einen
Rückgang des Rückstaus von anhängigen Verfahren bewirkt, dennoch
ist eine Reform des Verfassungsgerichtshofes, um den Rechtsschutz in
Form von kürzeren Verfahren zu stärken, unumgänglich.
Die Verfahrensdauer
muss auf eine Höchstlänge von grundsätzlich sechs Monaten, die
auch Behörden zusteht, reduziert werden. Behörden haben
gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
längstens sechs Monate Zeit, über einen Antrag von Parteien und
Berufungen nach deren Einlangen mit Bescheid zu entscheiden.
Derzeit werden die
Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes vom Präsidenten nach Bedarf
angeordnet (geregelt im § 10 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes),
in der Praxis jedoch wird das Sessionensystem angewandt, d.h. der Verfassungsgerichtshof
tagt nicht - wie etwa der Verwaltungsgerichtshof oder die ordentlichen
Gerichte - in Permanenz, sondern in der Regel vier Mal im Jahr für jeweils
drei Wochen, und zwar im März, im Juni, im Oktober und im Dezember. Im
Bedarfsfall setzt der Präsident auch eine ein- oder mehrtägige
"Zwischensession" an.
Die Verkürzung der Verfahren auf diese sechs Monate kann durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof und die dadurch erforderlichen neu zu schaffenden
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