Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 115

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regie­rungs­vorlage bezüglich der Erhöhung des Rechtsschutzes durch die Einführung von Landesverwaltungsgerichtshöfen in den Ländern zuzuleiten“

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Aspöck, Haimbuchner, Gradauer, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Verfahrensbeschleunigung durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof und die dadurch erforderlichen neu zu schaffenden Planstellen; eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (39 d.B.) Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 (Bundesfinanzgesetz 2007 – BFG 2007) samt Anlage (70 d.B.) in der Sitzung am 25. April 2007

In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005 erklärt der Verfassungsgerichtshof, dass im internationalen Vergleich die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof äußerst positiv zu sehen ist. Dennoch gibt es Fälle, bei denen die Verfahrensdauer weit über den Verfahrensdurchschnitt von ca. 9¼ Monaten liegt.

Verantwortlich ist jedoch nicht nur die seit vielen Jahren kapazitätsmäßige Überlastung des Verfassungsgerichtshofes, welche durch immer häufiger werdende Massen­verfahren und zahlenmäßig steigende Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG (Bescheid­beschwerden) gekennzeichnet ist, sondern auch fehlende Planstellen für ständige Referenten, um dieses Mehr an Arbeit, zu bewältigen. Die Einführung der Möglichkeit der Ablehnung von Beschwerden, die wenig Aussicht auf Erfolg haben oder die keine spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, hat zwar einen Rückgang des Rückstaus von anhängigen Verfahren bewirkt, dennoch ist eine Reform des Verfas­sungs­gerichtshofes, um den Rechtsschutz in Form von kürzeren Verfahren zu stärken, unumgänglich.

Die Verfahrensdauer muss auf eine Höchstlänge von grundsätzlich sechs Monaten, die auch Behörden zusteht, reduziert werden. Behörden haben gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) längstens sechs Monate Zeit, über einen Antrag von Parteien und Berufungen nach deren Einlangen mit Bescheid zu entscheiden.

Derzeit werden die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes vom Präsidenten nach Bedarf angeordnet (geregelt im § 10 der Geschäftsordnung des Verfassungs­gerichts­hofes), in der Praxis jedoch wird das Sessionensystem angewandt, d.h. der Verfas­sungsgerichtshof tagt nicht - wie etwa der Verwaltungsgerichtshof oder die ordent­lichen Gerichte - in Permanenz, sondern in der Regel vier Mal im Jahr für jeweils drei Wochen, und zwar im März, im Juni, im Oktober und im Dezember. Im Bedarfsfall setzt der Präsident auch eine ein- oder mehrtägige "Zwischensession" an.

Die Verkürzung der Verfahren auf diese sechs Monate kann durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof und die dadurch erforderlichen neu zu schaffenden


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite