Verwaltungsgerichtsbarkeit
in die Lage versetzen, ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen,
längst überfällig sind. Die volle Funktionsfähigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes kann nur mit Hilfe einer Strukturreform, die
Verwaltungsgerichte erster Instanz (mit voller Tatsachenkognition) und den
Verwaltungsgerichtshof als Revisionsgericht mit umfassender
Ablehnungskompetenz vorsieht, wiederhergestellt werden. Darüber besteht in
der verfassungspolitischen Diskussion seit langem Konsens. Dieser Konsens kommt
auch in den Berichten des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents, in seinem
Gesamtbericht und auch im Entwurf des Konventspräsidenten zum Ausdruck.
Für die auf Verfassungsstufe notwendigen Bestimmungen zur Einführung
einer echten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz liegt ein
ausformulierter Entwurf vor. Der Umsetzung der längst
überfälligen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit unabhängig
von der Lösung anderer Fragen einer Verfassungsreform steht nach Meinung
des Verwaltungsgerichtshofes nichts im Wege. Es sollte auch nicht
übersehen werden, dass die Wiederherstellung funktionierender Strukturen
einen jahrelangen Sanierungsprozess erfordern wird.“
Weiters beschwert sich
der VwGH darüber, dass in diesem Zusammenhang die vom Bundeskanzleramt mit
Schreiben vom 2. März 2006 übermittelten Entwürfe von Änderungen
insbesondere des B-VG und des VwGG keine Rücksicht auf die anderen den
VwGH betreffenden Reformvorhaben nimmt. Der VwGH erklärt dahingehend
weiter: “Diese Entwürfe reflektieren die Ergebnisse des Österreich-Konvents
nicht, stehen dazu sogar zum Teil in einem Spannungsverhältnis. Auch die
rezente Diskussion über die Schaffung eines Bundesasylgerichts, die
ihrerseits mit dem Konventsmodell in Einklang zu bringen wäre, findet
keinen Niederschlag. Die Entwürfe konzentrieren sich vielmehr auf das
Problem der Verfahrensdauer und sehen offenbar in einer disziplinarrechtlichen
Konstruktion einen im Sinne des Art. 13 EMRK wirksamen Rechtsbehelf zur
Verfahrensbeschleunigung. Damit wird die Ursache für die lange
Verfahrensdauer in die persönliche Sphäre der Mitglieder des VwGH
gerückt.“ Man könnte fast auf den Gedanken kommen, dass die
lange Verfahrensdauer durch die Richter des VwGH verschuldet wird. „Die
Einführung neuer disziplinärer Elemente würde nichts zur Entlastung
beitragen, sondern zu einer zusätzlichen Belastung führen.“ so
der VwGH.
Um diesem Ersuchen des
VwGH Nachdruck zu verleihen, folgende Daten:
Die durchschnittliche
Erledigungsdauer der 3.788 mit Sachentscheidung (Erkenntnis) erledigten Bescheidbeschwerden
betrug (vom Tag des Einlangens bis zum Tag der Beschlussfassung im Senat) knapp
über 21 Monate (bis 1995 konstant rund 11, 1996 13, 1997 knapp 14, 1998
fast 17, 1999 fast 18, 2000 fast 20, 2001 über 19, 2002 etwas über
21, 2003 fast 22 Monate und 2004 über 22 Monate),
bei den 21 mit
Sachentscheidung erledigten Säumnisbeschwerden über 20 Monate (etwa
33 Monate).
Die Zahl der
Beschwerdefälle, in denen die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis
zu den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK steht, stagniert weiterhin auf hohem
Niveau.
Diese Daten zeugen
nicht gerade davon, dass der Rechtschutz der Bürger ernsthaft gewahrt
werden kann.
Die Unabhängigen
Verwaltungssenate und andere Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag
in den Ländern, die installiert wurden um den VwGH zu entlasten, haben
diese Aufgabe nicht zur Gänze bewältigen können. Daher
müssen diese zu Gunsten der Rechtssicherheit durch die neu zu schaffenden
Landesverwaltungsgerichtshöfe aufgelöst werden oder in diesen
aufgehen. Die Landesgerichtshöfe würden längerfristig das
Bundesbudget entlasten, da diese durch Landesgesetze eingerichtet und auch
budgetär in den Ländern verankert wären.
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