keit solcher Personen
zu unterbinden, die sie in Kontakt zu möglichen Opfern bringt und die
Wiederholungsgefahr erhöht.
In diesem Sinn sieht
das Arbeitsübereinkommen der bestehenden Bundesregierung im Kapitel
„Innere Sicherheit“ vor, dass zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen eine Sexualstraftäterdatei eingeführt werden soll. Diese
könnte die Grundlage für die effektive Handhabung von
Beschränkungen in der Erwerbsausübungsfreiheit bestimmter
Berufsgruppen bilden.
Für die Umsetzung
dieses Vorhabens sind folgende Fragestellungen zu klären:
Zunächst sind die Beziehungen
zwischen der typischen Opfergruppe und der Berufsumgebung des jeweiligen
Verurteilten vielschichtig, so dass bei der Überlegung einer angemessenen
Regelung die Umstände des Einzelfalles in die Überlegung mit einbezogen
werden müssen.
Eine Regelung im Dienstrecht des Bundes
greift zu kurz, weil sie zum Beispiel Landeslehrer nicht betreffen würde.
Sinnvollerweise muss die Prüfung daher über das Dienstrecht des
Bundes hinaus auf das Dienstrecht von Ländern und Gemeinden erstreckt
werden.
Nicht nur der öffentliche Dienst,
sondern auch Beschäftigungen in privaten Schulen, Erziehungsanstalten,
Kinderheimen, Horten et cetera sollten verhindert werden.
Die Frage, ob auch getilgte Strafen zum
Beispiel dann, wenn sie für eine hohe Gefährlichkeit des Täters
sprechen, in die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Berufsverbotes
einbezogen werden sollen, muss beantwortet werden.
Grundsätzlich wird zwischen
Berufsgruppen mit einer eigenen Disziplinargewalt (zum Beispiel
öffentlich-rechtliche Bedienstete und Ärzte) und solchen zu
unterscheiden sein, für die zwar allgemeine Eignungsvoraussetzungen
gesetzlich umschrieben sind („Vertrauenswürdigkeit“), deren
Vollzug jedoch alleine nach den Bestimmungen des Privatrechts (Kündigung,
Entlassung) erfolgt (zum Beispiel Erzieher oder andere Betreuungspersonen).
Im Ärztegesetz wäre etwa auf
§ 27 über die Ärzteliste zu verweisen, wonach der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine
vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung
aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten
lässt. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt
die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes u.a. auf Grund
eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet
untersagt oder die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 sind die Strafgerichte
verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und
Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der
Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen
Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen.
Mit Bundesgesetz vom 13. November 1968
über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse
für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden
anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968,
idF BGBl. Nr. 639/1994, hat der Bundesgesetzgeber Grundsätze
für die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen für die erwähnten
Berufsgruppen erlassen. Es wäre zu prüfen, ob hier auch
persönliche Voraussetzungen aufgenommen werden könnten, die sodann
vom Landesgesetzgeber in seiner Ausführungskompetenz zu übernehmen
wären. Fraglich ist auch, ob nicht Regelungslücken in Bezug auf
andere (etwa konfessionelle) Träger bestehen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite