Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 230

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keit solcher Personen zu unterbinden, die sie in Kontakt zu möglichen Opfern bringt und die Wiederholungsgefahr erhöht.

In diesem Sinn sieht das Arbeitsübereinkommen der bestehenden Bundesregierung im Kapitel „Innere Sicherheit“ vor, dass zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eine Sexualstraftäterdatei eingeführt werden soll. Diese könnte die Grundlage für die effektive Handhabung von Beschränkungen in der Erwerbsausübungsfreiheit bestimm­ter Berufsgruppen bilden.

Für die Umsetzung dieses Vorhabens sind folgende Fragestellungen zu klären:

Zunächst sind die Beziehungen zwischen der typischen Opfergruppe und der Berufs­umgebung des jeweiligen Verurteilten vielschichtig, so dass bei der Überlegung einer angemessenen Regelung die Umstände des Einzelfalles in die Überlegung mit einbezogen werden müssen.

Eine Regelung im Dienstrecht des Bundes greift zu kurz, weil sie zum Beispiel Landeslehrer nicht betreffen würde. Sinnvollerweise muss die Prüfung daher über das Dienstrecht des Bundes hinaus auf das Dienstrecht von Ländern und Gemeinden erstreckt werden.

Nicht nur der öffentliche Dienst, sondern auch Beschäftigungen in privaten Schulen, Erziehungsanstalten, Kinderheimen, Horten et cetera sollten verhindert werden.

Die Frage, ob auch getilgte Strafen zum Beispiel dann, wenn sie für eine hohe Gefährlichkeit des Täters sprechen, in die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Berufsverbotes einbezogen werden sollen, muss beantwortet werden.

Grundsätzlich wird zwischen Berufsgruppen mit einer eigenen Disziplinargewalt (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Bedienstete und Ärzte) und solchen zu unterscheiden sein, für die zwar allgemeine Eignungsvoraussetzungen gesetzlich umschrieben sind („Vertrauenswürdigkeit“), deren Vollzug jedoch alleine nach den Bestimmungen des Privatrechts (Kündigung, Entlassung) erfolgt (zum Beispiel Erzieher oder andere Betreuungspersonen).

Im Ärztegesetz wäre etwa auf § 27 über die Ärzteliste zu verweisen, wonach der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes u.a. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt oder die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist. Gemäß § 67 Abs. 2 sind die Strafgerichte verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendi­gung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen.

Mit Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflicht­schulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, idF BGBl. Nr. 639/1994, hat der Bundes­gesetzgeber Grundsätze für die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen für die er­wähn­ten Berufsgruppen erlassen. Es wäre zu prüfen, ob hier auch persönliche Voraussetzungen aufgenommen werden könnten, die sodann vom Landesgesetzgeber in seiner Ausführungskompetenz zu übernehmen wären. Fraglich ist auch, ob nicht Regelungslücken in Bezug auf andere (etwa konfessionelle) Träger bestehen.

 


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