1. Nach der Ziffer 42
wird folgende Ziffer 42a eingefügt:
„42a. Im
§ 29 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b
eingefügt:
„(4a) Gegenstand
der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
1. Maßnahmen zur
Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die
Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
2. Maßnahmen, die
zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen
führen,
3. Maßnahmen, die
durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder
4. Maßnahmen, die
durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau
von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.
Nicht
förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der
Abfalltrennung oder-verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter,
Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang
mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich,
soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen
ausgerichtet sind.
(4b) Sammel- und
Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer
Beschreibung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten
Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte
ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.“
2. Nach Ziffer 62 wird
folgende Ziffer 62a eingefügt:
„62a. Im
§ 66 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 37
EG-VerbringungsV“ durch den Verweis „Art. 54 der
EG-VerbringungsV“ ersetzt.“
3. Nach Ziffer 63 wird
folgende Ziffer 63a eingefügt:
„63a. Im
§ 67 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.“
4. In der Ziffer 71 wird
im § 71 Abs. 1 zweiter
Satz der Verweis „§ 70 Abs. 1“ durch den Verweis
„§ 29 Abs. 4 bis 4b“ und der Verweis
„§ 66 Abs. 1“ durch den Verweis
„§ 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 2“ ersetzt.
Begründung
Zu § 29 Abs.
4a und 4b:
Ziel der
Abfallvermeidungsprojekte ist die Förderung von Maßnahmen zur
quantitativen und qualitativen Vermeidung von Abfällen und die Schaffung
von mehr Transparenz in diesem Bereich. Gefördert werden sollen Projekte,
die zu einer dauerhaften Abfallvermeidung im Sinne der
Ressourceneffizienzsteigerung und der Nachhaltigkeit (ökologische,
ökonomische und soziale Interessen) beitragen. Im Rahmen dieser Projekte
sind insbesondere auch die Aspekte des Klimaschutzes zu beachten.
Zu § 66
Abs. 2, § 67 Abs. 2 und § 71 Abs. 1:
Die Verweise werden an
die neue EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006
S. 1) angepasst.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite