Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 98

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Untypisches. In vielen Bereichen von Sachleistungen, ambulant, teilstationär, gibt es auch in den Ländern keinen Rechtsanspruch. Wir ordnen uns hier in eine Systematik ein, wie sie zigtausendfach auch in den Ländern von betroffenen Personen in An­spruch genommen wird. Und man sollte nicht unterschätzen – und insoweit war Ihr Vergleich, Kollege Öllinger, ein unfairer Vergleich; es liegt keine Willkür des Ministers oder seiner Dienststellen vor –: Es gibt eine Richtlinie, die nicht allein vom Minister, von mir, erlassen wurde, sondern die im Bundesbehindertenbeirat vorgestellt wurde, in der zwei Punkte kritisiert wurden: Vermögen und teilweise Einkommen, die sonst aber ge­nerell begrüßt wurde, und auf Basis dieser Richtlinie wird die Abwicklung der Förde­rung erfolgen. Das schafft Sicherheit für die Bürger und Bürgerinnen, weil diese Richt­linie diese transparente Grundlage bietet.

Inhaltlich, Kollege Öllinger, habe ich von Ihnen keine Verbesserungsvorschläge zum Hausbetreuungsgesetz oder zum Bundespflegegeldgesetz gehört. Ihr einziger Kritik­punkt war die Amnestieregelung, die ein halbes Jahr verlängert wird. Da habe ich bei Ihnen ein bisschen rausgehört, Sie wären dafür, das auch weiter hinaus zu verlängern. Darauf hat Ihnen auch Kollegin Lapp die richtige Antwort gegeben, denn in einem So­zial- und Rechtsstaat kann eine Amnestie bestehender Regelungen nur eine kurz­fristige Übergangsregelung sein. Das kann nie eine Dauerregelung sein. (Zwischenruf des Abg. Öllinger.)

Ich bitte Sie, zu bedenken, auch Sie, Herr Kollege Öllinger, dass Sie mit dieser Amnes­tieregelung keine falschen Vorstellungen bei den betroffenen Personen erwecken. Es muss deutlich gesagt werden: Diese sogenannte Amnestieregelung berührt nur, aus­schließlich, die verwaltungsstrafrechtliche Seite.

Das heißt, dass eine Strafe nach dem ASVG oder nach dem Arbeitszeitgesetz oder dann, wenn Arbeitsruhebestimmungen verletzt worden sind, dass die Verwaltungs­strafe nicht ausgesprochen werden muss, aber die zugrunde liegenden zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen Ansprüche sind sehr wohl auch von dieser Amnestieregelung nicht amnestiert, sondern die gibt es im Hintergrund. Das heißt, wer diese verlängerte Am­nestieregelung nutzt, hat ein Risiko, dass die betroffenen Personen sozialversiche­rungsrechtlich auf Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses klagen und arbeits­rechtlich im Rahmen der Verjährungsfrist auf Auszahlung vorbehaltener Löhne. (Abg. Öllinger: Das habe ich aber mit der neuen Regelung auch!)

Daher ist allen Betroffenen zu empfehlen, Herr Abgeordneter Öllinger – und ich bitte auch alle Damen und Herren Abgeordneten, es zu tun –, von dieser verlängerten Am­nestieregelung nicht Gebrauch zu machen, sondern ihr Verhältnis, ob selbstständig oder unselbstständig, zu legalisieren, das heißt, einen Gewerbeschein zu lösen oder eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen. Eine entsprechende För­derung ist seit 1. Juli dieses Jahres verfügbar. (Beifall bei der SPÖ.)

Herr Kollege Hofer kritisiert, dass die Selbstständigkeit im Hausbetreuungsgesetz er­möglicht und auch gefördert wird. – Ja, ich sage, da muss man auch aus konsumen­tenschutzrechtlicher Sicht, aus arbeitsrechtlicher Sicht eine gewisse Vorsicht walten lassen, dass das hier nicht in Scheinselbstständigkeit abgleitet. Aber wir haben, sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als auch das Sozialministerium, mit zwei Verordnungen über Ausübungsregelungen nach der Gewerbeordnung, über einen Musterwerkvertrag, den wir ins Internet gestellt haben, das Mögliche getan, um diese Gefahren zu minimieren. Es wird dann die Praxis zeigen, ob etwas eintritt, das allen­falls noch korrigiert werden muss. Ich bekenne mich sowohl im Hausbetreuungsgesetz als auch im Bundespflegegeldgesetz zu den getroffenen Regelungen.

Kollege Hofer hat recht, wenn er darauf verweist, dass dieser Musterwerkvertrag, den er sich auch angeschaut hat, eine gute inhaltliche Grundlage sein kann. Frau Kollegin


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