Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 195

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1. den Rechtsträger und seine Dienstleistungen; bei der Portfolioverwaltung haben Rechtsträger auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kun­denportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Ver­gleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, festzulegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung des Rechtsträgers bewer­ten kann; einem Privatkunden sind die Informationen mit den in Anlage 1 und 2 zu § 40 genannten Angaben zu übermitteln;

2. Finanzinstrumente gemäß Abs. 2;

3. den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern gemäß Abs. 3;

4. Kosten und Nebenkosten; einem Privatkunden sind die Informationen mit den in Anlage 4 zu § 40 genannten Angaben zu übermitteln;

5. vorgeschlagene Anlagestrategien; dies umfasst auch eine geeignete Beschreibung und Warnhinweise zu den mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken; und

6. Ausführungsplätze.

Diese Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt wer­den.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 gelten folgende Informationspflichten:

1. Ein Rechtsträger hat seinen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente gemäß Anlage 3 zu § 40 zu übermitteln; diese Be­schreibung hat insbesondere der Einstufung des Kunden als Privatkunde oder pro­fessioneller Kunde Rechnung zu tragen; weiters sind in dieser Beschreibung die We­sensmerkmale der betreffenden Art von Instrument sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert zu erläutern, damit der Kunde seine Anla­geentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.

2. Übermittelt ein Rechtsträger einem Privatkunden Informationen über ein Finanzin­strument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusam­menhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß den §§ 2 ff KMG oder den auf Grund der Richtlinie 2003/71/EG erlassenen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaa­tes veröffentlicht worden ist, hat der Rechtsträger dem Kunden mitzuteilen, wo dieser Prospekt erhältlich ist.

3. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, hat der Rechtsträger eine angemessene Beschreibung der Bestandteile des betreffen­den Instruments und der Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht, zu übermitteln.

4. Im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, haben die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantie­geber und die Garantie zu umfassen, damit der Privatkunde die Garantie angemessen bewerten kann.

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 hat ein Rechtsträger den Kunden

1. entsprechend zu informieren, wenn Konten mit Finanzinstrumenten oder Geldern des betreffenden Kunden unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, und ihn darauf hinzuweisen, dass dies seine Rechte in Bezug auf die betreffenden Finanzin­strumente oder Gelder beeinflussen kann;

 


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