Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 196

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2. über die Existenz und die Bedingungen eines etwaigen Sicherungs- oder Pfand­rechts oder eines Rechts auf Aufrechnung zu informieren, das er in Bezug auf die Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden hat oder haben könnte; gegebenenfalls hat er den Kunden auch darüber zu informieren, dass eine Verwahrstelle ein Siche­rungsrecht oder ein Pfandrecht oder ein Recht auf Aufrechnung in Bezug auf die be­treffenden Instrumente oder Gelder haben könnte.

(4) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 übermittelten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die er für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mittei­lung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.

(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für ge­meinsame Anlagen gilt ein vereinfachter Prospekt gemäß Art. 28 dieser Richtlinie im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt dieser Pro­spekt im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information.

(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucher­kreditvertrag, so ist für die Informationen über den Verbraucherkredit § 33 BWG anzu­wenden.

(7) Betreffend Marketingmitteilungen hat ein Rechtsträger folgende Anforderungen ein­zuhalten:

1. die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen müssen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die der Rechtsträger seinen Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt;

2. eine Marketingmitteilung hat auch die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen – soweit diese relevant sind – zu enthalten, sofern die Marketingmitteilung

a) ein Angebot enthält, einen Vertrag über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Ne­bendienstleistung abzuschließen, oder

b) eine Aufforderung enthält, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben,

und die Art und Weise der Antwort vorgibt oder ein Antwortformular beinhaltet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Marketingmitteilung nicht alle zur Annahme des Angebots oder zur Stellung eines Angebotes aufgrund der Aufforderung erforderlichen Informationen enthält und der Privatkunde hierfür noch ein oder mehrere andere Dokumente heran­ziehen müsste, die einzeln oder zusammen die betreffenden Informationen enthalten.“

7. In § 42 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „und der auf dieser Grundlage gemäß § 40 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA“.

8. In § 42 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und der gemäß § 40 Abs. 2 erlassenen Ver­ordnung der FMA“.

9. In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und in der auf dieser Grundlage gemäß § 40 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA“.

10. In § 49 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „Anlage 2“ durch den Verweis auf „Anlage 1 zu § 49“ ersetzt.

11. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA“ durch die Wortfolge „Anlage 1 zu § 49“ ersetzt.

 


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