12. In § 50 Abs. 1 wird der Verweis auf „Anlage 3“ durch den Verweis auf „Anlage 1 zu § 50“ ersetzt.
13. In § 61 Abs. 1 wird das Wort „Rechträger“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.
14. In § 73 Abs. 1 wird die Verweisfolge „§§ 43, 45 bis 59a Abs. 1 und 2, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ durch die Verweisfolge „§§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG“ ersetzt.
15. In § 74 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 271 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 271 Abs. 1 UGB“ ersetzt.
16. In § 91 Abs. 6 wird das Wort „zulässig“ durch die Wortfolge „nur zulässig“ ersetzt.
17. In § 92 Abs. 11 wird die Wortfolge „durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt“ durch die Wortfolge „durch Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt“ ersetzt.
18. In § 95 Abs. 2 Z 1 wird die Verweisfolge „§§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 40 Abs. 2, 41 Abs. 3, 49 Abs. 4, 50 Abs. 4, 55 Abs. 2“ durch die Verweisfolge „§§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2“ ersetzt.
19. In § 95 Abs. 2 Z 2 wird die Verweisfolge „§§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder, 67 bis 71“ durch die Verweisfolge „§§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71“ ersetzt.
20. In § 95 Abs. 2 Z 2 wird die Verweisfolge „§§ 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4“ durch die Verweisfolge „§§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4“ ersetzt.
21. In § 95 Abs. 6 wird der Verweis auf „Abs. 1 bis 6“ durch den Verweis auf „Abs. 1 bis 5“ersetzt.
22. In § 95 Abs. 7 wird die Verweisfolge „Abs. 1 bis 6 sowie 9 und 10“ durch die Verweisfolge „Abs. 1 bis 6 sowie 8 und 9“ ersetzt.
23. In § 98 Abs. 5 wird am Ende die Wortfolge „gemäß dieser Richtlinie“ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2004/39/EG“ ersetzt.
24. In § 101 Abs. 4 wird der Verweis auf „Abs. 1, 2, oder 3“ durch den Verweis auf „Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
25. § 103 lautet:
„§ 103. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 13):
Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.
2. (zu § 25 Abs. 1):
Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.
3. (zu § 58):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses
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