Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
4. (zu § 59):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
5. (zu § 61):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden.
6. (zu § 62):
Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.
7. (zu § 74):
Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.
8. (zu § 75 Abs. 1):
Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.“
26. Nach der Anlage 1 zu § 25 werden die Anlage 1 zu § 40, die Anlage 2 zu § 40, die Anlage 3 zu § 40 und die Anlage 4 zu § 40 wie folgt eingefügt:
„Anlage 1
zu § 40
INFORMATIONEN FÜR PRIVATKUNDEN ÜBER DEN RECHTSTRÄGER UND SEINE DIENSTLEISTUNGEN
1. Rechtsträger haben einem Privatkunden – soweit relevant – folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:
a) Name und Anschrift des Rechtsträgers sowie Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit dem Rechtsträger ermöglichen;
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