Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 199

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b) Sprachen, in denen der Kunde mit dem Rechtsträger kommunizieren und Dokumen­te sowie andere Informationen von ihm erhalten kann;

c) Kommunikationsmittel, die zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden zu verwen­den sind, und – soweit relevant – Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;

d) Hinweis auf die Konzession des Rechtsträgers, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Konzession erteilt hat;

e) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der Rechtsträger über einen vertraglich gebun­denen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Ver­mittler registriert ist;

f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen ge­mäß § 48;

g) falls der Rechtsträger Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden hält, kurze Be­schreibung der Maßnahmen, die der Rechtsträger zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssys­temen, denen der Rechtsträger aufgrund seiner Tätigkeit im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;

h) Beschreibung – gegebenenfalls als Zusammenfassung – der Leitlinien für den Um­gang mit Interessenkonflikten gemäß § 35;

i) auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflik­ten auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (§ 16 Abs. 2).

2. Rechtsträger haben einem Privatkunden, dem sie die Erbringung von Portfoliover­waltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Z 1 erforderlichen Informatio­nen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:

a) Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kunden­portfolio;

b) Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;

c) Vergleichsgröße, anhand derer die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;

d) Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden kön­nen, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

e) Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beach­tendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

Anlage 2

zu § 40

INFORMATIONSANFORDERUNGEN ZUM SCHUTZ VON KUNDENFINANZINSTRU­MENTEN UND KUNDENGELDERN

Rechtsträger, die Privatkunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, ha­ben den betreffenden Privatkunden – soweit relevant – die folgenden Informationen zu übermitteln:

1. Der Rechtsträger informiert den Privatkunden darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen des Rechtsträgers von einem Dritten gehalten werden können,


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