b) Sprachen, in denen der Kunde mit dem Rechtsträger kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihm erhalten kann;
c) Kommunikationsmittel, die zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden zu verwenden sind, und – soweit relevant – Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;
d) Hinweis auf die Konzession des Rechtsträgers, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Konzession erteilt hat;
e) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der Rechtsträger über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;
f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen gemäß § 48;
g) falls der Rechtsträger Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die der Rechtsträger zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen der Rechtsträger aufgrund seiner Tätigkeit im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;
h) Beschreibung – gegebenenfalls als Zusammenfassung – der Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß § 35;
i) auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (§ 16 Abs. 2).
2. Rechtsträger haben einem Privatkunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Z 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:
a) Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;
b) Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;
c) Vergleichsgröße, anhand derer die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;
d) Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;
e) Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.
Anlage 2
zu § 40
INFORMATIONSANFORDERUNGEN ZUM SCHUTZ VON KUNDENFINANZINSTRUMENTEN UND KUNDENGELDERN
Rechtsträger, die Privatkunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, haben den betreffenden Privatkunden – soweit relevant – die folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Der Rechtsträger informiert den Privatkunden darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen des Rechtsträgers von einem Dritten gehalten werden können,
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