und informiert ihn über die Haftung des Rechtsträgers nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.
2. Können Finanzinstrumente des Privatkunden, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert der Rechtsträger den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.
3. Der Rechtsträger informiert den Privatkunden entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder des Rechtsträgers getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.
4. Bevor ein Rechtsträger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten tätigt, die er im Namen eines Privatkunden hält, oder bevor er die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt der Rechtsträger dem Privatkunden rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für seine Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.
Anlage 3
zu § 40
INFORMATIONEN ÜBER RISIKEN
Die Beschreibung der Risiken hat sich – soweit für die betreffende Art von Finanzinstrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant – zu erstrecken auf
1. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;
2. die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;
3. den Umstand, dass jeder Anleger auf Grund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;
4. etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.
Anlage 4
zu § 40
INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN UND NEBENKOSTEN
Rechtsträger haben einem Privatkunden Informationen mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über den Rechtsträger zu entrichtender Abgaben, oder – wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist – die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, da-
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