mit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Rechtsträger in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall getrennt anzuführen;
2. falls ein Teil des unter Z 1 genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;
3. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Abgaben entstehen können, die nicht über den Rechtsträger gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
4. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.“
27. Die Anlagenbezeichnung „Anlage 2 zu § 49“ wird durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 1 zu § 49“ ersetzt.
28. In der Anlage 1 zu § 49 (vormals Anlage 2 zu § 49) wird im Schlussteil im letzten Satz die Wortfolge „übermittelt sie“ durch die Wortfolge „übermittelt er“ ersetzt.
29. Die Anlagenbezeichnung „Anlage 3 zu § 50“ wird durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 1 zu § 50“ ersetzt.
30. In der Anlage 1 zu § 50 (vormals Anlage 3 zu § 50) wird in der Z 8 der Verweis „Anlage 2 Z 1 bis 12“ durch den Verweis „Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12“ ersetzt.
B) Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 12 wird der Verweis „lit. a“ durch den Verweis „Z 1“ ersetzt.
C) Artikel 4 (Änderung des Börsegesetzes 1989) wird wie folgt geändert:
In Z 13 wird im § 16 die Wortfolge „§§ 38 bis 57 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§§ 36 bis 57 WAG 2007“ ersetzt.
D) Artikel 5 (Änderung des Investmentfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 4 wird die Wortfolge „Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5“ durch die Wortfolge „Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG“ ersetzt.
Begründung
Der Großteil des Abänderungsantrags entfällt darauf, dass Teile der Ausführungsrichtlinie 2006/73/EG, für die in der Regierungsvorlage eine Verordnungsermächtigung der FMA vorgesehen war, nunmehr im Gesetzesrang geregelt werden. Dies soll dem Bedürfnis nach frühestmöglicher Rechtssicherheit Rechnung tragen und die Vorbereitung auf die neue Rechtslage erleichtern.
Der Umfang der diesbezüglichen Änderungen erklärt sich durch die Übernahme von Richtlinienbestimmungen in § 40 und in neue Anlagen. Dies bedingt weiters redaktionell-systematische Änderungen und Verweisanpassungen.
Zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen ist festzuhalten:
Zu A), betreffend Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007):
Zum Inhaltsverzeichnis:
Diese Änderungen sind durch die Anpassung der Bezeichnungen der Anlagen zu den §§ 25, 49 und 50 sowie durch die Änderung des § 40 (siehe unten) bedingt.
Zu § 7 Abs. 1:
Es wird nunmehr vorgesehen, dass eine Zustimmung des Kunden zur Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen schriftlich erfolgen muss.
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