Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 201

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mit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Rechtsträger in Rechnung gestell­ten Provisionen sind in jedem Fall getrennt anzuführen;

2. falls ein Teil des unter Z 1 genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;

3. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäf­ten in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Abgaben entstehen können, die nicht über den Rechtsträger gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

4. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.“

27. Die Anlagenbezeichnung „Anlage 2 zu § 49“ wird durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 1 zu § 49“ ersetzt.

28. In der Anlage 1 zu § 49 (vormals Anlage 2 zu § 49) wird im Schlussteil im letzten Satz die Wortfolge „übermittelt sie“ durch die Wortfolge „übermittelt er“ ersetzt.

29. Die Anlagenbezeichnung „Anlage 3 zu § 50“ wird durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 1 zu § 50“ ersetzt.

30. In der Anlage 1 zu § 50 (vormals Anlage 3 zu § 50) wird in der Z 8 der Verweis „Anlage 2 Z 1 bis 12“ durch den Verweis „Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12“ ersetzt.

B) Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 12 wird der Verweis „lit. a“ durch den Verweis „Z 1“ ersetzt.

C) Artikel 4 (Änderung des Börsegesetzes 1989) wird wie folgt geändert:

In Z 13 wird im § 16 die Wortfolge „§§ 38 bis 57 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§§ 36 bis 57 WAG 2007“ ersetzt.

D) Artikel 5 (Änderung des Investmentfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 4 wird die Wortfolge „Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5“ durch die Wortfolge „Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG“ ersetzt.

Begründung

Der Großteil des Abänderungsantrags entfällt darauf, dass Teile der Ausführungsricht­linie 2006/73/EG, für die in der Regierungsvorlage eine Verordnungsermächtigung der FMA vorgesehen war, nunmehr im Gesetzesrang geregelt werden. Dies soll dem Be­dürfnis nach frühestmöglicher Rechtssicherheit Rechnung tragen und die Vorbereitung auf die neue Rechtslage erleichtern.

Der Umfang der diesbezüglichen Änderungen erklärt sich durch die Übernahme von Richtlinienbestimmungen in § 40 und in neue Anlagen. Dies bedingt weiters redaktio­nell-systematische Änderungen und Verweisanpassungen.

Zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen ist festzuhalten:

Zu A), betreffend Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007):

Zum Inhaltsverzeichnis:

Diese Änderungen sind durch die Anpassung der Bezeichnungen der Anlagen zu den §§ 25, 49 und 50 sowie durch die Änderung des § 40 (siehe unten) bedingt.

Zu § 7 Abs. 1:

Es wird nunmehr vorgesehen, dass eine Zustimmung des Kunden zur Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen schriftlich erfolgen muss.

 


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