Zu § 16 Abs. 2:
Redaktionelle Berichtigung bedingt durch den Entfall der Verordnungsermächtigung in § 40.
Zu § 25 Abs. 1:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b:
Es wird wie in der Richtlinie 2006/73/EG verlangt, dass der Vorteil auf Qualitätsverbesserung „ausgelegt sein muss“, um klarzustellen, dass es um eine abstrakte Eignung zur Qualitätsverbesserung geht, die ex ante nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist. Keineswegs kann eine Eignung zur Qualitätsverbesserung verlangt werden, die konkret auch als Erfolg eintreten muss bzw. scheidet eine ex post Beurteilung des Einzelfalls aus. Dies ist deshalb klarzustellen, da die Zulässigkeit vom Institut selbst immer nur im vorhinein und nach allgemeinen Kriterien beurteilt werden kann.
Zu § 40:
Wie eingangs festgehalten, wird an Stelle der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Verordnungsermächtigung eine gesetzliche Regelung folgender Richtlinienbestimmungen vorgenommen:
Abs. 1 Z 1 setzt Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Abs. 2 Z 1 setzt Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Abs. 2 Z 2 setzt Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Abs. 2 Z 3 setzt Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Abs. 2 Z 4 setzt Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Abs. 3 setzt Art. 32 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2006/73/EG um.
Die vormaligen Abs. 3 bis 6 wurden umnummeriert und sind nun die Abs. 4 bis 7. Innerhalb dieser Absätze wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Weitere Informationsanforderungen werden nun ebenfalls im Gesetzesrang in den Anlagen 1 bis 4 zu § 40 umgesetzt.
Zu § 42 Abs. 1 und 2:
Redaktionelle Berichtigungen bedingt durch den Entfall der Verordnungsermächtigung in § 40.
Zu § 49 Abs. 1 Z 2:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 49 Abs. 3:
Redaktionelle Berichtigung, da es in der Regierungsvorlage keine Verordnungsermächtigung in Abs. 4 gibt.
Zu § 50 Abs. 1:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 61 Abs. 1:
Redaktionelle Berichtigung.
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