Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 202

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Zu § 16 Abs. 2:

Redaktionelle Berichtigung bedingt durch den Entfall der Verordnungsermächtigung in § 40.

Zu § 25 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b:

Es wird wie in der Richtlinie 2006/73/EG verlangt, dass der Vorteil auf Qualitätsverbes­serung „ausgelegt sein muss“, um klarzustellen, dass es um eine abstrakte Eignung zur Qualitätsverbesserung geht, die ex ante nach allgemeinen Maßstäben zu beurtei­len ist. Keineswegs kann eine Eignung zur Qualitätsverbesserung verlangt werden, die konkret auch als Erfolg eintreten muss bzw. scheidet eine ex post Beurteilung des Ein­zelfalls aus. Dies ist deshalb klarzustellen, da die Zulässigkeit vom Institut selbst immer nur im vorhinein und nach allgemeinen Kriterien beurteilt werden kann.

Zu § 40:

Wie eingangs festgehalten, wird an Stelle der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Verordnungsermächtigung eine gesetzliche Regelung folgender Richtlinienbestimmun­gen vorgenommen:

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 Z 1 setzt Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 Z 2 setzt Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 Z 3 setzt Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 Z 4 setzt Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 32 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Die vormaligen Abs. 3 bis 6 wurden umnummeriert und sind nun die Abs. 4 bis 7. Innerhalb dieser Absätze wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Weitere Informationsanforderungen werden nun ebenfalls im Gesetzesrang in den An­lagen 1 bis 4 zu § 40 umgesetzt.

Zu § 42 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Berichtigungen bedingt durch den Entfall der Verordnungsermächtigung in § 40.

Zu § 49 Abs. 1 Z 2:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 49 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung, da es in der Regierungsvorlage keine Verordnungser­mächtigung in Abs. 4 gibt.

Zu § 50 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 61 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

 


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