Zu § 73 Abs. 1:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 74 Abs. 3:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 91 Abs. 6:
Durch die Einfügung des Wortes „nur“ soll verdeutlicht werden, dass die Weiterleitung von Daten an Behörden von Drittländern eben nur bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zulässig ist.
Zu § 92 Abs. 11:
Die Ergänzung stellt sicher, dass eine Kundmachung der Information auch im Internet erfolgen kann.
Zu § 95 Abs. 2:
In Z 1 werden die Verweise auf die §§ 49 Abs. 4 und 50 Abs. 4 entfernt, da diese Verordnungsermächtigungen nicht existieren. Gleiches gilt in Z 2 für den Verweis auf § 25 Abs. 4. Zusätzlich wurde ein überflüssiger Beistrich sowie ein überflüssiges Paragrafenzeichen entfernt.
Zu § 95 Abs. 6 und 7:
In den Abs. 6 und 7 werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen. In Abs. 6 lautet der Verweis nunmehr auf die Abs. 1 bis 5, und in Abs. 7 wurde der Verweis auf „Abs. 9 und 10“ korrekterweise durch den Verweis auf „Abs. 8 und 9“ ersetzt.
Zu § 98 Abs. 5:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 101 Abs. 4:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu § 103 Z 2:
Die vielfältige Struktur der österreichischen Kreditwirtschaft kann dazu führen, dass eine Vielzahl von Auslagerungsvereinbarungen, die entweder schon bestehen oder auf Grund der neuen Vorschriften noch abzuschließen sind, in relativ kurzer Zeit mit umfangreichen Pflichtenkatalogen schriftlich festgelegt werden müssen. Die Übergangsbestimmung räumt für diese schriftliche Festlegung einen angemessenen Zeitraum ein und stellt dadurch insbesondere sicher, dass bestehende nicht-schriftliche Vereinbarungen nicht von zivilrechtlicher Nichtigkeit durch fehlende Schriftform bedroht sind.
Die Neufassung des gesamten § 103 ist im Übrigen ausschließlich redaktionell bedingt (Umnummerierung der Ziffern laut Regierungsvorlage).
Zu den Anlagen zu § 40:
Der Entfall der Verordnungsermächtigungen und die Regelung im Gesetzesrang entspricht dem Wunsch der Kreditwirtschaft aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Durch den Entfall der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 2 werden auch die vormals in § 40 Abs. 2 befindlichen Richtlinienverweise aufgelöst; die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmungen wird – mit einigen Ausnahmen – in Form von vier Anlagen zu § 40 vorgenommen (siehe auch oben zu § 40).
Zu Anlage 1 zu § 40:
Hiermit wird Art. 30 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt.
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