4. Im Art. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Dem § 7b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.““
5. Art. 2 Z 4 lautet:
„4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:
„20. § 7b Abs. 4 Z 4, 9 und 10 und Abs. 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.““
Begründung:
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. September 2006, Rs C-168/04, festgestellt, dass die Republik Österreich mit der bis 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmung des § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, weil die verpflichtende Einholung einer EU-Entsendebestätigung den Charakter eines unzulässigen konstitutiven Erlaubnisverfahrens hat, die dafür erforderlichen Voraussetzungen der ordnungsgemäßen und dauerhaften Beschäftigung im Sinne des Urteils Van der Elst nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer abhängig gemacht werden dürfen und schließlich auch eine doppelte Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch ein EU-Entsendebestätigungsverfahren und ein Meldeverfahren nach § 7b Abs. 3 AVRAG mit der freien Ausübung des Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist.
Mit Mahnschreiben vom 21. März 2007 hat die EU-Kommission (GD-Binnenmarkt) Österreich aufgefordert mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Durchführung des EuGH-Urteils gesetzt wurden. Österreich hat daraufhin der Kommission am 23. Mai 2007 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der maßgeblichen §§ 18 Abs. 12 AuslBG und 7b Abs. 4 AVRAG vorgelegt, der in der Folge im Rahmen der vorliegenden AuslBG-Novelle auch einer innerstaatlichen Begutachtung unterzogen und dessen In-Kraft-Treten mit Anfang 2008 in Aussicht gestellt wurde.
In einem ergänzenden Mahnschreiben vom 21. September 2007 vertritt die Kommission nun die Auffassung, dass die ihr im Mai 2007 vorgelegten Regelungen nach wie vor nichtvollständig der EuGH-Judikatur entsprechen. Sie erkennt darin weiterhin ein unzulässiges Genehmigungsverfahren und kritisiert insbesondere das Erfordernis einer „dauerhaften“ Beschäftigung im Entsendestaat und die Notwendigkeit eines „direkten“ Arbeitsverhältnisses zum entsendenden Arbeitgeber als mit der Rechtsprechung des EuGH, im Besonderen mit den Urteilen in den Rechtssachen C-244/04 Kommission/Deutschland und C-168/04 Kommission/Österreich nicht vereinbar. Auch die Voraussetzung der Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sei nach dem Gemeinschaftsrecht nur soweit zulässig, wie es auch der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern und der Verordnung 1408/71/EWG entspricht. Die Regelungen im AuslBG gehen jedoch darüber hinaus, weil die Formulierung „insbesondere“ impliziert, dass auch zusätzliche Bedingungen geprüft werden können.
Überdies sei die verpflichtende Vorlage einer Abschrift der Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens (§ 7b Abs. 4 Z 9 AVRAG) nur zulässig,
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