Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 274

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

diese Vorteile ausschließlich bei der Gruppe der Selbständigen liegen – und die Kosten dafür von der, wie man so schön sagt, Solidargemeinschaft der Unselbständigen im Wesentlichen getragen werden müssen. Das ist wieder eine Schieflage, die nicht ge­rechtfertigt ist!

Und das Paradoxe dabei ist, dass dieses System, dieses System der Freiwilligenversi­cherung, ja nur deswegen funktioniert, weil es dieses Ungleichgewicht der Lastenver­teilung gibt.

Aus unserer Sicht ist es deshalb interessant, wenn man von diesen zwei Solidarge­meinschaften spricht, dann sollten Sie ein bisschen besser darauf schauen, was Ihnen die Arbeiterkammer vorschlägt, denn diese Solidargemeinschaften, die auch anders zu definieren sind ... – Da würde ich mir auch einmal einen ideologisch wertfreien Zugang, vor allem von den Grünen erwarten, wenn es darum geht, dass wir eine Solidarge­meinschaft der Staatsbürger von einer Solidargemeinschaft der Nichtstaatsbürger un­terscheiden und dieses Prinzip, das hier zu Recht kritisiert wird, weil es ungerecht ist, auch in diesem Bereich einmal zur Anwendung bringen. (Beifall bei der FPÖ.)

Das, was Sie, meine Damen und Herren, hier auf jeden Fall vorlegen, das ist sozusa­gen ein Türöffner auch in Richtung Sozialmissbrauch, weil man sich mit einem Dum­pingbeitrag im Grunde genommen eine tolle und großartige Absicherung schaffen kann. Und für Sozialmissbrauch stehen wir auch beim Bereich des Arbeitslosengeldes nicht zur Verfügung. Das ist etwas, was wir abstellen wollen.

Da gibt es eine Reihe von Ungerechtigkeiten, etwa diejenige, dass es bei Einsparun­gen in Unternehmen oder in Betrieben oft dazu kommt, dass das Ergebnis ist, dass der Arbeitnehmer reduzierte Arbeitszeiten hat und ein reduziertes Entgelt dafür bekommt, dass er seine Arbeit behält. Wenn er dann aber trotzdem in die Arbeitslosigkeit „mar­schieren“ muss, dann ist die Bemessungsgrundlage seines Arbeitslosenbezuges die­ses verringerte Entgelt. Das ist dann sozusagen das Dankeschön, das er dafür be­kommt, dass er zunächst verzichtet hat und dem Sozialstaat nicht auf der Tasche gele­gen ist. Das ist etwas, was wir für ungerecht halten.

Deshalb bringe ich auch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Hofer und weiterer Abgeordneter

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (361 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (298 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeits­marktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenzent­geltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

„24a. Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

,Für den Fall einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dennoch vom höheren der ersten Änderungs­kündigung vorangegangenen, monatlichen Bruttoentgelt auszugehen.‘“

*****

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite