Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 299

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17. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorla­ge (288 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird (323 d.B.)

18. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorla­ge (287 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird (324 d.B.)

 


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Damit gelangen wir zu den Punkten 14 bis 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Gradauer. 7 Minuten freiwil­lige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie haben das Wort. (Abg. Dr. Mitterlehner: 7 Mi­nuten Redezeit hast du? – Abg. Gradauer – auf dem Weg zum Rednerpult und in Richtung des Abg. Dr. Mitterlehner –: Reinhold, das musst du aushalten!)

 


21.03.55

Abgeordneter Alois Gradauer (FPÖ): Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Minister! Frau Präsident! Ich möchte zum Wirtschaftstreuhandberufsgesetz Folgendes ausführen: Es handelt sich dabei um eine Anpassung an das EU-Recht und aus der Sicht der Frei­heitlichen um eine klassische Inländerdiskriminierung. (Präsidentin Mag. Prammer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Warum ist das so? – In Österreich sind die Voraussetzungen für den Beruf des Wirt­schaftstreuhänders wie folgt: drei Jahre Berufserfahrung, eine akademische Ausbil­dung, die Bilanzbuchhalterprüfung. Ausländische Wirtschaftstreuhänder können in Ös­terreich nach § 231 Abs. 2 – da steht drin: „vorübergehend und gelegentlich“, was un­serer Ansicht nach eine sehr schwammige Formulierung ist – schon nach zweijähriger Berufserfahrung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich aktiv werden, und dies auch unter anderer beruflicher Qualifikation.

Wir hätten uns zudem gewünscht, einen Überblick darüber zu bekommen, von wie vie­len Personen in welchem Zeitraum und mit welcher Qualifikation die Dienstleistungs­freiheit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus sollte der Gesetzestext auch eine Verpflichtung zur Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer bein­halten. Wir glauben, der verwaltungstechnische Aufwand dafür wäre nicht zu hoch.

Zum Bilanzbuchhaltergesetz: Das betrifft selbständige und gewerbliche Buchhalter. Diese müssen aufgrund des Gesetzes des Vorjahres eine Bilanzbuchhalterprüfung ab­legen. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist von einem Jahr scheint uns sehr, sehr kurz zu sein; das hat die Praxis ergeben. Und warum? – Dazu ist eine Ausbildung not­wendig, dazu ist eine Fortbildung notwendig; die Kurse, die dazu angeboten werden, sind viel zu wenige, und wenn es Kurse gibt, sind diese überfüllt. Die Kurszeiten sind so angesetzt, dass sie für Selbständige sehr ungünstig sind, und die Kurse selbst ha­ben einen sehr hohen Preis. Es scheint so, dass hier Geldbeschaffung und Schikane im Hintergrund ist.

Deshalb erlauben wir uns, folgenden Abänderungsantrag einzubringen; diesen muss ich jetzt vorlesen:

 


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