Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 339

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programme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesge­setzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

(18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.‘“

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Haub­ner. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung; 5 Minuten Restredezeit der Frak­tion. – Bitte.

 


23.06.28

Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesmi­nisterin! Die Anpassungen, die seit 2005 notwendig geworden sind, spiegeln sich in diesem Gesetzentwurf wider. Es sind einige positive Dinge dabei, und ich habe es sehr geschätzt, dass im Ausschuss, aber auch jetzt vor dem Plenum eine sehr intensive und engagierte Diskussion quer durch die Parteien stattgefunden hat, und ich stehe nicht an, hier auch die positiven Merkmale dieses Gesetzentwurfs hervorzuheben, wie zum Beispiel ein Verbot des Straßenverkaufs und des öffentlichen Feilbietens, das Ausstel­lungsverbot von kupierten Hunden. Ausdrücklich positiv sehen wir auch die Verbes­serungen in der Definition der Qualzuchten. Wir sehen auch positiv, dass die Käfighal­tung für Kaninchen zur Fleischgewinnung ab 1. Jänner 2012 verboten ist.

Negativ ist natürlich zu sehen, dass bei Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zwi­schen dem 1. Jänner 2005 und 31. Dezember 2007 errichtet wurden, eine Übergangs­frist bis 2019 festgeschrieben wurde und dass für Zuchtkaninchen keine explizite Re­gelung oder Verbesserung getroffen wurde.

Man kann auch begrüßen die Registrierung von Hunden und vor allem auch die länder­übergreifende Datenbank. Aber was ich und meine Fraktion negativ sehen, ist nach wie vor, dass das Verbot der Haltung und Ausstellung von Hunden und Katzen in Zoo­fachhandlungen, so wie es im Jahr 2004 von allen Parlamentsparteien beschlossen wurde, aufgeweicht und das jetzt wieder unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Und da stellt sich, denke ich, gerade im Hinblick auf den Verkauf von Welpen be­ziehungsweise Jungtieren, die sich in einer sehr sensiblen Lebensphase befinden, wirklich die Frage, inwieweit diese Bestimmungen im Sinne des Tierschutzes sind.

Ungewiss ist für uns auch die neue Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tier­haltung und Tierschutz. Wir wissen nicht, wie groß der Aufwand ist, wie besetzt wird, welche Bürokratie hier abläuft. Wir werden daher dieser Novellierung nicht zustimmen. (Beifall beim BZÖ.)

23.09


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dona­bauer. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


23.09.04

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Ich denke, es bedarf keiner weiteren Beweise: Die vergangene Regierung hat in vielen Bereichen hervorragende, gute, beste Arbeit geleistet. Das Bundestierschutzgesetz, das wir in Österreich verwirklicht haben, hat bis heute noch kein anderes Land in die-


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