setz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Artikel I der oben bezeichneten Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses 346 der BlgNR XXIII. GP wird wie folgt geändert:
Nach Z 1 werden folgende Z 1a bis 1c eingefügt:
1a. § 8 samt Überschrift lautet:
„Elektronisches Veterinärregister
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(2) Das Register gliedert sich in ein
1. ein elektronisches Register für Stammdaten und
2. ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständigen Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.
(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:
1. Stammdaten:
a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und, sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
b) die Adresse des Betriebes und, sofern vorhanden, den Vulgonamen;
c) die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
d) persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden, Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
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