Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 345

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setz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsge­setz 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel I der oben bezeichneten Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses 346 der BlgNR XXIII. GP wird wie folgt geändert:

Nach Z 1 werden folgende Z 1a bis 1c eingefügt:

1a. § 8 samt Überschrift lautet:

„Elektronisches Veterinärregister

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebens­mitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tieri­schen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Ri­sikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Re­gister zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrich­tung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Das Register gliedert sich in ein

1. ein elektronisches Register für Stammdaten und

2. ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bun­desgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Ver­ordnungen an die jeweils zuständigen Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.

(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:

1. Stammdaten:

a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und, sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnum­mer;

b) die Adresse des Betriebes und, sofern vorhanden, den Vulgonamen;

c) die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);

d) persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Be­triebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszu­satz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden, Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

 


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