e) Kommunikationsdaten: falls vorhanden, Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
g) die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, sofern vorhanden.
2. Betriebsdaten:
a) die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);
b) Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;
c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;
e) bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;
f) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;
g) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.
3. Veterinärdaten:
a) Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;
b) Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
c) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
d) allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);
e) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;
f) Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.
(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite