Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 346

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e) Kommunikationsdaten: falls vorhanden, Telefonnummer, Telefaxnummer oder zwei­te Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechperso­nen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);

g) die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, sofern vorhanden.

2. Betriebsdaten:

a) die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);

b) Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstich­tag;

c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;

e) bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;

f) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;

g) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.

3. Veterinärdaten:

a) Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befun­de;

b) Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sper­re), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

c) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektions­maßnahmen;

d) allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnah­me an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);

e) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtli­chen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;

f) Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.

(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhalten­den Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssys­tems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe ge­mäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministe­rin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzu­legen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolg­barkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den


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