Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 347

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anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundes­gesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Ver­waltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesund­heit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tier­krankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbar­keit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Regis­ters gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernäh­rungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwen­dung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Re­gisters gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.“

1b. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:

„Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrich­tung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Regis­ters gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Be­samungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgen­der Daten im Register anzumelden haben:

 


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