Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 348

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1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Be­triebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszu­satz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Fir­menbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnum­mer;

3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

4. die Rechtsform und Art des Betriebes;

5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kenn­zeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.

Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung die­ser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten beste­hen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festle­gen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhe­bung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer geson­derten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterla­gen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbe­schadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der oh­ne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erfor­derlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzu­wirken.

(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Da­ten verantwortlich.

Kennzeichnung von Tieren

§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verord­nung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter


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