Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.
(2) Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.“
1c. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Alle Viehmärkte sowie landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen sind einer tierärztlichen (veterinärpolizeilichen) Aufsicht zu unterziehen.“
Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
5a. Nach § 52 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.“
Z 7 lautet:
7. Nach § 77 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 3, § 8, § 8a, § 8b, § 9 Abs. 1, § 12, § 12a, § 16, § 20 Abs. 2, § 52 Abs. 5 und § 52b Abs. 1 sowie Anhang A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
9. Das Tierseuchengesetz erhält einen Anhang A der lautet:
„Anhang A
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