Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 350

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Tierarten, deren Haltung zu melden ist

Rinder

Schweine

Schafe

Ziegen

Einhufer

Neuweltkamele

Wildwiederkäuer

Geflügel

Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*

Bienen

Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*

*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interes­se am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.“

Begründung

Zu Pkt. 1a bis 1b (§§ 8 bis 8b):

Das Tierseuchengesetz kennt bisher nur die Kennzeichnung von Tieren zur Kontrolle von Tierbeständen sowie die Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde, wo­bei hierunter auch die Meldung der Haltung bestimmter Tierarten ganz allgemein sub­sumiert wurde. Es gab daher bereits bisher die Erfordernis der Zuordnung von Tieren zu Beständen, von Beständen zu definierten Standorten und zu verantwortlichen Hal­tern.

Mit dem elektronischen Veterinärregister soll ein modernes Instrument zur Erfassung dieser Merkmale geschaffen werden, um einerseits die notwendige behördliche Kon­trolle sicherzustellen, andererseits im Seuchenfall rasch und effektiv Maßnahmen set­zen zu können.

Datenbanken, in welchen die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen erfasst sind, wur­den im Laufe der letzten zehn Jahre auf Grundlage von EU-Richtlinien und Verordnun­gen bereits errichtet. Die in den unterschiedlichen Datenbanken gesammelten Veteri­närdaten sollen auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes in einem gemeinsamen elektronischen Register zusammengefasst werden, um der Behörde die Möglichkeit zu geben über den Gesundheitsstaus des österreichischen Tierbestandes umfassend in­formiert zu sein. Weiters sollen alle Betriebe, die in Zusammenhang mit der Bekämp­fung von Tierseuchen relevant sind, das sind neben landwirtschaftlichen Betrieben ins­besondere auch Schlachtbetriebe und Tierkörperverwertungsanstalten im gegenständ­lichen Register erfasst werden. Damit soll insbesondere die Planung und Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die notwendige Berichtslegung an die europäischen Gremien und die OIE, die effektive Seuchenprävention und -bekämpfung und die epidemiologi­sche Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Tierkrankheiten und Zoonosen erleichtert,


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