Tierarten, deren Haltung zu melden ist
Rinder
Schweine
Schafe
Ziegen
Einhufer
Neuweltkamele
Wildwiederkäuer
Geflügel
Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*
Bienen
Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*
*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.“
Begründung
Zu Pkt. 1a bis 1b (§§ 8 bis 8b):
Das Tierseuchengesetz kennt bisher nur die Kennzeichnung von Tieren zur Kontrolle von Tierbeständen sowie die Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde, wobei hierunter auch die Meldung der Haltung bestimmter Tierarten ganz allgemein subsumiert wurde. Es gab daher bereits bisher die Erfordernis der Zuordnung von Tieren zu Beständen, von Beständen zu definierten Standorten und zu verantwortlichen Haltern.
Mit dem elektronischen Veterinärregister soll ein modernes Instrument zur Erfassung dieser Merkmale geschaffen werden, um einerseits die notwendige behördliche Kontrolle sicherzustellen, andererseits im Seuchenfall rasch und effektiv Maßnahmen setzen zu können.
Datenbanken, in welchen die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen erfasst sind, wurden im Laufe der letzten zehn Jahre auf Grundlage von EU-Richtlinien und Verordnungen bereits errichtet. Die in den unterschiedlichen Datenbanken gesammelten Veterinärdaten sollen auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes in einem gemeinsamen elektronischen Register zusammengefasst werden, um der Behörde die Möglichkeit zu geben über den Gesundheitsstaus des österreichischen Tierbestandes umfassend informiert zu sein. Weiters sollen alle Betriebe, die in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Tierseuchen relevant sind, das sind neben landwirtschaftlichen Betrieben insbesondere auch Schlachtbetriebe und Tierkörperverwertungsanstalten im gegenständlichen Register erfasst werden. Damit soll insbesondere die Planung und Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die notwendige Berichtslegung an die europäischen Gremien und die OIE, die effektive Seuchenprävention und -bekämpfung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Tierkrankheiten und Zoonosen erleichtert,
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