Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 351

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beschleunigt und mit geringerem Personalaufwand bei gesteigerter Effizienz durchge­führt werden können.

Eine derartige Zusammenführung wurde bereits vom Rechnungshof im Zuge der Über­prüfung der Zentralen Schweinedatenbank gefordert, um Doppelgleisigkeiten bei der Führung von Datenbanken zu vermeiden, die damit verbundenen Kosten zu reduzieren und Synergieeffekte zu nutzen.

Bereits bei der Errichtung der Zentralen Schweinedatenbank sowie der Schaf- und Zie­gendatenbank durch die Statistik Österreich wurde bei der Erstellung der entsprechen­den Register darauf Bedacht genommen, dass eine Zusammenführung in ein gemein­sames Register mit geringst möglichem Aufwand erfolgen kann. Die Errichtung des Registers verursacht daher keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten des Betriebes betra­gen jährlich ca. 3 Millionen Euro. Sie sind für das Jahr 2008 im Budget bedeckt und vom Bund zu tragen.

Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Erfassung entsprechender Stamm-, Betriebs- und Veterinärdaten im entsprechenden Register erforderlich. Dabei beinhalten die Stamm­daten insbesondere die Identifikationsnummer des Betriebes sowie dessen geografi­sche Koordinaten, die Betriebsdaten den Tierbestand der jeweiligen Tierart sowie die Einstallungskapazitäten und die Veterinärdaten Angaben zu Betriebssperren und Zo­nenzugehörigkeit im Seuchenfall, sowie Untersuchungsergebnisse und andere veteri­närbehördliche Kontrollergebnisse, die Rückschlüsse auf den Gesundheits- oder Im­munstatus des Tierstapels zulassen.

Nachdem im Register auch personenbezogene Daten verspeichert werden, muss die Zugriffsberechtigung gesetzlich geregelt werden. Es soll sichergestellt werden, dass al­len mit dem Vollzug veterinärbehördlicher Maßnahmen betrauten Stellen die erforderli­chen Daten zur Ausübung ihrer veterinärbehördlichen Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen. Andererseits sind diese Behörden verpflichtet, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit anfallenden Daten dem Register zur Verfügung zu stellen. Es muss hervorgehoben werden, dass auch Gemeinden im übertragenen Wir­kungsbereich zu den Veterinärbehörden im Sinne dieses Gesetzes zählen (vgl. §§ 17, 21 und 26 TSG).

Eine Überlassung der Daten darf auch an die AGES im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfolgen, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung eines mehrjährigen nationalen Kontrollplanes gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Le­bensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

Die Erstbefüllung des Registers soll durch die Zusammenführung der vorhandenen Da­ten des Veterinärinfomationssystems gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungs­verordnung 2007, der Übernahme von Daten aus der AMA-Rinderdatenbank sowie der auf Grund der der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 bekannten Halterdaten erfolgen.

Eine solche Datenbank stellt einen wichtigen Schritt zur Entwicklung eines eigenen Le­bensmittel- und Veterinärregisters dar, welches dann künftig in einem eigenen Gesetz geregelt werden soll.

Mit § 8a wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um festzulegen, welche Tierhalter und Betriebsinhaber im konkreten Fall, nach Maßgabe der technischen Mög­lichkeiten, zur Meldung an das Register verpflichtet sind. Im Sinne der Entlastung der Melde- bzw. Registrierungspflichtigen soll dabei möglichst auf vorhandene Daten zu-


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