Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 352

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rückgegriffen werden können bzw. die Meldung auch im Rahmen anderer Erhebungen erfolgen dürfen.

Die Bestimmungen über die Tierkennzeichnung entsprechen weitestgehend den beste­henden Regelungen.

Die vorgesehenen Kontrollen sind möglichst im Rahmen anderer Kontrollen durchzu­führen, wobei die Bundesministerin die Möglichkeit haben soll, diese Kontrollen auch selbst durchzuführen bzw. damit eine andere Stelle bescheidmäßig zu beauftragen. Damit soll keine eigene (Bundes-)Kontrollbehörde geschaffen werden, sondern durch Konzentration der Kontrolle bei der Bundesministerin eine bessere Koordination und eine weitgehende Entlastung der zu kontrollierenden Unternehmen bewirkt werden. Insbesondere soll die Möglichkeit geschaffen werden, Stellen, welche bereits landwirt­schaftliche Betriebe kontrollieren mit dieser Aufgabe mitzubetrauen. Die Organe dieser Stellen würden dann hinsichtlich der Kontrolle der Tierkennzeichnung für die Bundes­ministerin tätig.

Zu Pkt. 1c (§ 9 erster Satz):

Die veterinärbehördliche Aufsicht durch Tierärzte soll auf jene Tierschauen beschränkt werden, die keiner Genehmigungspflicht als Veranstaltung nach Tierschutzgesetz un­terliegen.

Zu Pkt. 5a (§§ 52 Abs. 5):

Analog zu der bestehenden Regelung nach § 51 Abs. 4 für Wiederkäuer und Einhufer soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch für Zuchtschweine einen bundeseinheit­lichen Werttarif festlegen zu können, um im Seuchenfall Entschädigungen rasch be­rechnen zu können und die Wertermittlung für die Tierbesitzer transparent und einheit­lich zu gestalten.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Pirklhuber. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


23.25.37

Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber (Grüne): Herr Präsident! Frau Bun­desministerin Kdolsky! Meine Damen und Herren! In aller gebotenen Kürze: Wir haben uns im Ausschuss noch negativ zu dem vorliegenden Veterinärrechtsänderungsgesetz ausgesprochen, aber der Grund dafür war, dass wir noch abwarten wollten, was der angekündigte Abänderungsantrag beinhalten wird. Ich kann nun versichern: Auch aus unserer Sicht ist die Überlegung der Zusammenführung verschiedener Datenbanken
in einem gesammelten Veterinärdatensystem für alle Nutztiere – Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen – in einer elektronischen Form eine sinnvolle und richtige Strategie, weil, was uns auch wichtig ist, neben landwirtschaftlichen Betrieben auch Schlachtbe­triebe und Tierkörperverwertungsanlagen im Register enthalten sein sollen. Ich glaube, es ist ein sehr wesentlicher Punkt, im Sinne des Risikoansatzes hier bei Seuchenge­fahr rasch entscheiden zu können. Aus diesem Grund werden wir diesem Veterinär­rechtsänderungsgesetz unsere Zustimmung geben.

Ich kann Ihnen versichern: Auch wir halten diese Intention einer Zusammenführung von Betriebsmittel- und Veterinärrecht im Sinne eines Gesamtregisters für Lebensmittel und Veterinärdaten, eines Lebensmittel-Veterinärregisters, für sinnvoll. Der betreffende Entschließungsantrag soll ja vom Kollegen Eßl noch vorgestellt werden. Wir werden auch diesem unsere Zustimmung geben. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

23.27

 


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