rückgegriffen werden können bzw. die Meldung auch im Rahmen anderer Erhebungen erfolgen dürfen.
Die Bestimmungen über die Tierkennzeichnung entsprechen weitestgehend den bestehenden Regelungen.
Die vorgesehenen Kontrollen sind möglichst im Rahmen anderer Kontrollen durchzuführen, wobei die Bundesministerin die Möglichkeit haben soll, diese Kontrollen auch selbst durchzuführen bzw. damit eine andere Stelle bescheidmäßig zu beauftragen. Damit soll keine eigene (Bundes-)Kontrollbehörde geschaffen werden, sondern durch Konzentration der Kontrolle bei der Bundesministerin eine bessere Koordination und eine weitgehende Entlastung der zu kontrollierenden Unternehmen bewirkt werden. Insbesondere soll die Möglichkeit geschaffen werden, Stellen, welche bereits landwirtschaftliche Betriebe kontrollieren mit dieser Aufgabe mitzubetrauen. Die Organe dieser Stellen würden dann hinsichtlich der Kontrolle der Tierkennzeichnung für die Bundesministerin tätig.
Zu Pkt. 1c (§ 9 erster Satz):
Die veterinärbehördliche Aufsicht durch Tierärzte soll auf jene Tierschauen beschränkt werden, die keiner Genehmigungspflicht als Veranstaltung nach Tierschutzgesetz unterliegen.
Zu Pkt. 5a (§§ 52 Abs. 5):
Analog zu der bestehenden Regelung nach § 51 Abs. 4 für Wiederkäuer und Einhufer soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch für Zuchtschweine einen bundeseinheitlichen Werttarif festlegen zu können, um im Seuchenfall Entschädigungen rasch berechnen zu können und die Wertermittlung für die Tierbesitzer transparent und einheitlich zu gestalten.
*****
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Pirklhuber. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.
23.25
Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang
Pirklhuber (Grüne): Herr
Präsident! Frau Bundesministerin Kdolsky! Meine Damen und Herren! In
aller gebotenen Kürze: Wir haben uns im Ausschuss noch negativ zu dem
vorliegenden Veterinärrechtsänderungsgesetz ausgesprochen, aber der
Grund dafür war, dass wir noch abwarten wollten, was der angekündigte
Abänderungsantrag beinhalten wird. Ich kann nun versichern: Auch aus
unserer Sicht ist die Überlegung der Zusammenführung verschiedener
Datenbanken
in einem gesammelten Veterinärdatensystem für alle
Nutztiere – Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen – in einer
elektronischen Form eine sinnvolle und richtige Strategie, weil, was uns auch
wichtig ist, neben landwirtschaftlichen Betrieben auch Schlachtbetriebe
und Tierkörperverwertungsanlagen im Register enthalten sein sollen. Ich glaube,
es ist ein sehr wesentlicher Punkt, im Sinne des Risikoansatzes hier bei
Seuchengefahr rasch entscheiden zu können. Aus diesem Grund werden
wir diesem Veterinärrechtsänderungsgesetz unsere Zustimmung
geben.
Ich kann Ihnen versichern: Auch wir halten diese Intention einer Zusammenführung von Betriebsmittel- und Veterinärrecht im Sinne eines Gesamtregisters für Lebensmittel und Veterinärdaten, eines Lebensmittel-Veterinärregisters, für sinnvoll. Der betreffende Entschließungsantrag soll ja vom Kollegen Eßl noch vorgestellt werden. Wir werden auch diesem unsere Zustimmung geben. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
23.27
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite