Sehr geehrte Damen und Herren! Ich kann Sie künftig also als die sogenannten Zusammengefassten bezeichnen. Allein dieser terminologische Ausdruck ist etwas, dass einem die Grausbirnen aufsteigen.
Dann der Abs. 2 von Artikel 120a:
„Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner.“ – Na, das ist eine „großartige“ Verfassungsnorm! – „Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.“
Ich habe im Verfassungsausschuss schon Ursache gehabt zu erwähnen: Kelsen und auch Renner würden sich bei solchen Verfassungsformulierungen im Grabe umdrehen! – Diese Verfassungsrechtschreibungskultur ist mit diesem einen Satz wieder mit einem Eselstritt versehen worden.
Nun, auch im Verfassungsausschuss habe ich schon – zur Empörung der dortigen Regierungsvertretung – Anlass gehabt, darauf zu verweisen, dass diese Implementierung Ursache gibt, an die ständische Verfassung des Jahres 1934 zu denken. Ich verstehe schon, dass seitens der ÖVP Protest dagegen erhoben wird, denn das Bundesgesetzblatt Nummer 239/1934 trägt schließlich die Unterschrift des Herrn Dollfuß, der in diesem Haus nicht allseits beliebt ist. Und wenn Sie noch dazu bedenken, dass der Bericht des Verfassungsausschusses auf das Vorblatt der Regierungsvorlage verweist, dass „entsprechend dem Regierungsprogramm ... zur Formulierung der notwendigen Rechtstexte beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe eingerichtet“ worden ist, so lässt das auch an das Jahr 1934 mit dieser Verfassung denken (Zwischenruf des Abg. Dr. Mitterlehner), denn auch dort ist im Kommentar über die dort eingerichteten Organe der Bundesgesetzgebung zu lesen, dass der zweite Abschnitt (neuerlicher Zwischenruf des Abg. Dr. Mitterlehner) – Herr Kollege, lassen Sie sich doch etwas erzählen!; Sie wissen manche Sachen nicht, die Sie von mir hören können! – nähere Bestimmungen enthalte, von denen Artikel 50 hervorzuheben sei, demzufolge die Sitzungen der vorberatenden Organe nicht öffentlich seien. – Das war nämlich alles nicht öffentlich, was wir von dieser Expertengruppe bekommen haben.
Damit solle das bisher beliebte Zum-Fenster-hinaus-Reden verhindert werden, wie schon der Kanzler bei der Kundgebung am Trabrennplatz gesagt habe – das ist übrigens jene Kundgebung gewesen, bei der die Korneuburger Eide erneuert worden sind – :
„Wir haben nicht die Absicht, auch in der neuen Verfassung Möglichkeiten für Demagogie und parteipolitische Hegemonie“, wie sie bisher gewesen sei, „frei zu lassen.“
Dieser Geist atmet – Sie können dagegen protestieren, wie Sie wollen –, denn: Wenn man in eine Verfassung die Sozialpartnerschaft implementiert, so hat das in Wahrheit nichts mit Selbstverwaltung zu tun, sondern mit Ausübung politischer Herrschaftsstrukturen, die wir kennen! (Beifall bei der FPÖ.)
Nächster Punkt: Es wird berühmt, dass aus dem Vorhaben, einen Justizanwalt zu schaffen, ein Residuum übrig geblieben ist, demzufolge die Volksanwaltschaft bei Beschwerden in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles berechtigt wäre, einen auf Beseitigung eines Säumnisses gerichteten Fristsetzungsantrag zu stellen sowie Maßnahmen der Dienstaufsicht anzuregen.
Bitte, der Protestbrief der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte ist nicht vom Tisch zu wischen, der ist sehr berechtigt, denn: Mit dieser Verfassungsbestimmung räumen Sie einer Stelle, einer Dienststelle, die kraft Verfassung eingesetzt ist, Parteienrechte ein – und das ist ein Verstoß gegen die Trennung der Gewalten! Und wer etwas anderes sagt, sagt bewusst die Unwahrheit. Da gibt es überhaupt nichts zu diskutieren. Das ist ein Eingriffsrecht, das hiermit
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