Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 114

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kräuter, Dr. Sonnberger, Kolleginnen und Kollegen

„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 2 Z 5 wird in § 13 Abs. 5 folgender Satz angefügt:

‚Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behörd­liche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.‘

2. In Art. 2 Z 31 wird folgender § 82 Abs. 16 angefügt:

‚(16) § 13 Abs. 5 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.‘“

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Das heißt, es gibt jetzt hier Zeit, zwei bis drei Jahre. Es wird Fortschritte geben. Es wird einfacher, sparsamer und bürgernäher werden, und das ist, glaube ich ... (Abg. Öllinger: „Bürgernäher“?) – Herr Kollege Öllinger, ich hoffe, dass sich auch die Grünen da engagieren und mithelfen und nicht einfach sagen: Nein, zurück ins Mittel­alter, wir brauchen das alles nicht!

Ich bedanke mich auch ausdrücklich für das Engagement der Praktiker der Landes­verwaltungen, denn diese haben sehr wesentlich dazu beigetragen, dass wir zu einer sehr sinnvollen Regelung kommen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.55


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag der Abgeord­neten Kräuter, Sonnberger ist ordnungsgemäß eingebracht, genügend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kräuter, Dr. Sonnberger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht (365 d.B.) über die Regierungsvorlage (294 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allge­meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungs­gesetz 2007)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 2 Z 5 wird in § 13 Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.“

2. In Art. 2 Z 31 wird folgender § 82 Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 Abs. 5 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Begründung

Es soll im Hinblick auf den Beginn der behördlichen Entscheidungsfristen die geltende Rechtslage noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren aufrecht erhalten werden, um die in den Verwaltungsvorschriften nach Kalendertagen bemessenen


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