Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 128

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dass es keine Ungleichbehandlungen in der Höhe der Bußgeldzahlungen und Geld­strafen geben wird, denn bei überhöhter Geschwindigkeit von 11km/h liegt das Bußgeld in Belgien bei 250 Euro, in Italien bei 137 Euro und in Spanien wegen 6 km/h bei 150 Euro. Ein weiteres Problem wird die Lenkererhebung sein, denn z.B. in Holland wird der Halter bestraft und nicht der Fahrer. Die EU wird vielleicht auch bis 2010 einen Weg gefunden haben, eine einheitliche Form der Lenkererhebung in Europa einzu­führen.

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Die freiheitliche Fraktion ersucht dafür um Ihre Zustimmung. Wir glauben, dass es eine sinnvolle Sache ist, hier noch zuzuwarten, damit dann auf europäischer Ebene die Gegenseitigkeit, die Reziprozität gegeben ist. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

14.33


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben eingebrachte Abänderungs­antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer mit 3 Minuten Redezeit. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


14.33.13

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Werte Frau Präsidentin! Frau Staatssekretärin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie schon meine Vor­redner richtig betont haben, ist der Inhalt dieses Gesetzes die Umsetzung einer EU-Rahmenrichtlinie, bei welcher es um die wechselseitige Vollstreckung von Verwal­tungsentscheidungen geht. Daher ist das grundsätzlich ein richtiges Anliegen, weil es nicht nur darum geht, dass natürlich dann auch Entscheidungen gegen österreichische Staatsbürger im Ausland bei uns vollstreckbar werden, sondern vor allem auch darum – und hier, glaube ich, ist ein großer Bedarf gegeben, der auch in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren entsprechend diskutiert wurde –, dass auch Verkehrssünder im Speziellen, weil das sicher der häufigste Anwendungsfall ist, die in Österreich Verkehrsdelikte begehen, wirklich effizient belangt werden können und entsprechende Strafen dann auch in den Heimatstaaten vollstreckt werden.

Wir haben auf verschiedenste Einwände auch im Ausschuss reagiert und einen ent­sprechenden Abänderungsantrag und einen Entschließungsantrag eingebracht, auf die ich dann noch ganz kurz eingehen werde. Es wird aber keine Lösung sein, wie das mein unmittelbarer Vorredner verlangt hat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes so lange zu verschieben, bis sozusagen alle anderen diese Richtlinie vorher umgesetzt haben. Wenn die das dann auch machen, wird in einer Endlosschleife immer einer auf den anderen warten und werden wir letztlich nie zu einer Umsetzung kommen.

Wir haben durch einen Abänderungsantrag im Ausschuss jetzt im § 5 Abs. 5 sicher­gestellt, dass die Vollstreckungsbehörde vor der Eintreibung dem betroffenen öster­reichischen Staatsbürger, gegen den eine ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt wird, die Möglichkeit gibt, sich zu äußern, seine Bedenken gegen die Rechtskonformität der Entscheidung oder gegen die Vollstreckbarkeit darzulegen. Und es ist dann natürlich Sache der österreichischen Vollstreckungsbehörde, diesen Ein­wendungen Rechnung zu tragen und dann, wenn gewichtige Einwendungen vorliegen, die Vollstreckung letztlich auch abzulehnen.

Das ist, glaube ich, ein guter und ausreichender Schutz, dass Entscheidungen aus an­deren Ländern, die nicht unsere Rechtsqualität erfüllen oder wo keine entsprechende


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