Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 141

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mutmaßliche Täter, der 23-jährige Lebensgefährte der Mutter, wurde daraufhin am 2. November 2007 verhaftet. Zusammen mit der 22-Jährigen Mutter aus Schwaz in Tirol soll er dem Kind in den Wohnorten in Tirol und Niederösterreich innerhalb der vergangenen vier Monate in "immerwährenden Gewaltanwendungen" schwere Bles­suren zugefügt haben, so die NÖ Sicherheitsdirektion.

Am 3. November endet das junge Leben von Luca dramatisch. Der Kindsvater und sein Anwalt erheben schwerste Vorwürfe an sämtliche involvierte Stellen und Behör­den.

Gegen die Jugendämter in Tirol und Niederösterreich gibt es nach Lucas Tod eine Anzeigenflut. Vor Kurzem schloss sich der leibliche Vater des kleinen Buben einer Anzeige der NGO „Resistance for Peace“ bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Jugendämter Mödling und Schwaz an. Auch an der Strafanzeige gegen die Mutter und deren Freund hat er sich beteiligt.

Der Fall Luca hätte verhindert werden können. Das in der Bundesrepublik Deutschland geübte Modell der gemeinsamen Obsorge als Regelfall hätte in diesem Fall eine Lösung erleichtert. Ohne größeren Rechtsstreit hätte die tatsächliche Obsorge über den kleinen Luca vorübergehend oder dauerhaft auf den Vater übertragen werden können. Zum dramatischen Ausgang dieses traurigen Falles wäre es bei einer recht­zeitigen Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wahrscheinlich nicht gekommen.

Gemeinsame Obsorge beider Elternteile:

Geschiedene Väter stehen oft vor dem Problem, dass ihnen ihre Kinder jahrelang vorenthalten werden. Viele Mütter unterbinden aktiv den Kontakt der Kinder zu ihren Vätern und damit auch zu den Großeltern. Die Gerichte arbeiten in Besuchsrecht-Angelegenheiten sehr träge, nur in den seltensten Fällen kommt es überhaupt zur Anwendung von Zwangsmitteln. Gerichtliche Entscheidungen ziehen sich skandalöser Weise oft über mehrere Jahre hin. Dem Recht des Kindes auf beide Elternteile wird dadurch nicht entsprochen. Nach Jahren ist der Aufbau einer „neuen“ Beziehung zum entfremdeten, getrennt lebenden Elternteil nur sehr schwierig zu erreichen.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame Obsorge (dort gemeinsame elterliche Sorge) der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 01. Juli 2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile“ im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte unerwartete Ergebnisse. Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge wurde im Unter­suchungs­zeitraum in über 53 % der Fälle in Anspruch genommen.

Positive Auswirkungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der getrennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Auf­gaben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt). Die Gemeinsame Obsorge wirkt daher den, mit einer Trennung regelmäßig einhergehenden Entfremdungsmechanismen wirksam entgegen.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 


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