Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 140

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Während etwa Mord und andere Kapitalverbrechen, die mit lebenslang oder zehn bis 20 Jahren Haft bedroht sind, nicht verjähren, erlischt die Strafbarkeit anderer Delikte je nach Strafrahmen, wobei der Fristenlauf mit Abschluss der strafbaren Handlung bzw. Verwirklichung des Tatbestands beginnt. Für strafbare Handlungen, für die das Straf­gesetzbuch eine mehr als ein-, aber höchstens fünfjährige Freiheitsstrafe vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 Abs. 3, 3.Fall StGB).

Im gegenständlichen Fall ergab das gerichtsmedizinische Gutachten, dass die drei Buben vermutlich in den Jahren 1977 bis 1980 von der Tirolerin zur Welt gebracht, und bei oder unmittelbar nach der Geburt getötet wurden. Anhand von Stoffwechsel­produkten (Nikotin und Koffein) der Mutter, die sich bei der Obduktion noch in den sterblichen Überresten der Babys nachweisen ließen, konnte festgestellt werden, dass die Neugeborenen unmittelbar nach der Niederkunft gestorben waren.

Aufgrund dieser Expertise ließ sich für die Staatsanwaltschaft gegen die Frau kein Mordvorwurf erheben sondern lediglich der Tatbestand der „Tötung eines Kindes nach der Geburt“ gem. § 79 StGB. Die Anklagebehörde musste zur Kenntnis nehmen, dass dieses verbliebene, einzig noch infrage kommende Delikt bereits vor über 20 Jahren verjährt war.

Dem zunächst ebenfalls festgenommenen Ehemann – das Paar war nach wenigen Stunden im Gefängnis wieder auf freien Fuß gekommen – konnte keine Schuld nach­gewiesen werden. Auf Basis der Aussage des mittlerweile 62-Jährigen, den Angaben seiner Frau sowie mangels anderer Zeugen oder belastender Indizien war für die Staatsanwaltschaft nach dem Günstigkeitsprinzip davon auszugehen, dass dieser die Schwangerschaften und Geburten nicht mitbekommen hatte und an den Vorgängen nach den Geburten nicht beteiligt war. Die Tötung der Kinder blieb daher ohne Konse­quenzen.

Der Fall Luca:

Die Tageszeitung „Die Presse“ vom 10. November 2007 berichtete über den Fall „Luca“:

„Warum musste der 17 Monate alte Luca sterben? Diese Frage wird immer lauter, nachdem bekannt wurde: Ein Mödlinger Spitalsarzt hatte bereits im Juli festgestellt, dass der Bub misshandelt wird. Am Freitag gerieten die zuständigen Jugend-Behörden noch stärker unter Druck. Auch die Universitätsklinik Innsbruck, in der der Bub im Juli ebenfalls behandelt wurde, sprach von einem „dringenden Verdacht auf Kindesmiss­handlung“, der dem Jugendamt Schwaz damals mitgeteilt worden sei. Das Jugendamt Schwaz entschied sich für „engmaschige Kontrollen“, als der Bub im Herbst wieder eingeliefert wurde. Wenige Wochen später war Luca tot; gestorben nach Misshand­lungen, vermutlich erstickt – der 23-jährige Stiefvater wurde verhaftet.

Schon im Juli war somit der kleine Luca, damals etwas über ein Jahr alt, bei einem Spitalsaufenthalt in Mödling und später an der Innsbrucker Universitätsklinik untersucht worden. Damals dürften auch die durch die Medien gegangenen Bilder entstanden sein. Diese zeigen großflächige Hämatome vor allem am Gesäß des Kindes. Die Echtheit der Bilder wurde von Lucas leiblichem Vater bestätigt.

Anscheinend gab es Auffassungsunterschiede in der Beurteilung von Lucas Situation zwischen den behandelnden Ärzten in Mödling und Innsbruck. Weder der Jugend­gruppe an der Innsbrucker Klinik noch den eingeschalteten Jugendwohlfahrtsbehörden standen die Fotos zur Verfügung.

Nur wenige Monate nach Entstehen dieser Fotos wurde Luca in der Nacht auf den 2. November 2007 mit schweren Kopfverletzungen mit dem Notarzthubschrauber ins Wiener SMZ-Ost Spital eingeliefert. Die Ärzte diagnostizierten bereits den Hirntod. Der


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