Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 218

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Die Einführung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist eine ausdrückliche Verpflichtung aufgrund der Antikorruptions-Konventionen von UNO und Europarat. 

Die UN-Konvention sieht vor, dass die Tathandlung der „Abgeordnetenbestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. Ausschüssen soll erfasst sein, sondern auch das Verhalten dort, wo die eigentlich Meinungsbildung erfolgt, wo beispielsweise Lobbyisten das Verhalten beeinflussen. Auch Drittzuwendungen sollten laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Versprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein. 

Die Abgeordnetenbestechung wurde jedoch im Strafrechtsänderungsgesetz 2008 nicht behandelt, da es dem Parlament selbst vorbehalten sein sollte, eine diesbezügliche Regelung zu finden.

Der Abänderungsantrag schlägt nunmehr eine solche Regelung vor, die den inter­nationalen Vorgaben soweit als möglich entspricht und auch den Tatbestand des „Anfütterns“ enthält.

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008) wird wie folgt geändert:

Artikel I Ziffer 20 samt Überschrift lautet:

„Abgeordnetenbestechung

§ 305.  (1) Ein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, das für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Ver­tretungskörper, dem es angehört, für ein bestimmtes Stimmverhalten von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich ver­sprechen lässt, sowie ein bestimmtes Stimmverhalten wegen bereits erfolgter Vorteils­zuwendungen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, von einem anderen einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder einzuwirken oder auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder wegen bereits erfolgter Vorteilszuwendungen einwirkt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, für ein bestimmtes Stimmverhalten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, sowie ein bestimmtes Stimmverhalten wegen bereits erfolgter Vorteilszuwendungen einfor­dert.

(4) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder einzuwirken


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