Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 235

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Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.‘“

Zu Artikel XI

Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Die Z 3 lit. b) lautet wie folgt:

„b) Abs. 1 lautet:

,(1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwalt­schaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Ober­staatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.‘“

*****

Dieser Abänderungsantrag dient dazu, einige Redaktionsversehen zu berichtigen, daher danke ich für die Aufmerksamkeit diesbezüglich.

Ich darf die letzten Sekunden meiner Redezeit einer Frage an die Frau Justizministerin widmen. Wir haben ja schon gehört, dass wir heute die noch notwendigen Anpas­sungen der Reform des Vorverfahrens, das ab 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, vornehmen.

In diesem Zusammenhang sind in den letzten Tagen von verschiedenen Staatsanwalt­schaften die Befürchtungen an mich herangetragen worden, dass dabei die Vorbe­reitun­gen nicht umfassend genug waren. Manche dieser Staatanwälte haben Sorge, dass sie nicht entsprechend gerüstet sind, um dieses Vorverfahren, in dem ab 1. Jänner 2008 die Staatsanwaltschaft eine wesentliche Rolle einnehmen wird, auch entsprechend effizient umsetzen zu können.

Ich würde daher die Frau Justizministerin ersuchen, hier noch einmal zu erläutern, ob und in welchem Ausmaß Vorbereitungen diesbezüglich stattgefunden haben. – Herz­lichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

19.53


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag der Abgeord­neten Jarolim und Donnerbauer ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß einge­bracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (335 d.B) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz,


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