Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 234

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Ich kann absolut nicht nachvollziehen, wieso Kollege Steinhauser hier komplett wei­sungsfreie Staatsanwälte fordert und in gleicher Weise und im gleichen Satz dann dazu übergeht, einen Bundesstaatsanwalt zu fordern, der in weiterer Folge dem Nationalrat verantwortlich sein soll.

Ich frage mich, was die Grünen reitet, hier eine neue Funktion einzuführen, die im Endeffekt genauso dem Nationalrat verantwortlich ist wie die Bundesministerin. Es ist ja absolut kein Unterschied, ob die Bundesministerin für die Staatsanwälte verant­wortlich ist und unter Umständen eine Weisung gibt oder ein Bundesstaatsanwalt, der dem Nationalrat verantwortlich ist. Der kann genauso im Extremfall, den wir uns alle nicht wünschen, eine politische Weisung geben. Also das ist wieder eine Idee, die zwar recht schön klingt, aber nicht wirklich einen Inhalt hat. (Beifall beim BZÖ.)

Weiters ist für uns eine wesentliche Begründung dafür gewesen, dass wir bei dieser Regierungsvorlage mitgehen werden, dass es einen Kompromiss in Bezug auf eine gewisse Transparenz bei Weisungen gibt. Es ist ja geregelt, dass es in Zukunft – es wurde vorhin schon gesagt – die Weisungen in schriftlicher Form als Beilage in den Akten geben wird. Das heißt, dann ist zumindest eine Weisung nachzuvollziehen, die nicht unbedingt eine politische ist. Das wissen wir schon, denn politische Weisungen werden vermutlich etwas anders ausgesprochen und nicht unbedingt schriftlich formuliert.

Aber es ist ein Kompromiss in diese Richtung. Aus diesem Grund kann ich noch einmal alles in allem sagen, dass das BZÖ seine Zustimmung geben wird. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

19.49


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer mit 3 Minuten. – Bitte.

 


19.50.01

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Werte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ich habe zunächst einen Abänderungsantrag einzu­bringen; ich werde mit diesem beginnen, damit dann die Zeit nicht zu knapp wird. Zum Strafprozessreformbegleitgesetz 299 der Beilagen bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen

Zu Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG

Die Z 30 lautet wie folgt:

„30. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8 entfällt

b) Folgende Abs. 13 und 14 werden angefügt:

,(13) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und


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