Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 248

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Zu Artikel III (Änderungen des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes)

Art. III wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 wird

a) in § 1 und § 3 Abs. 1 die Wendung „§ 3 RAO und § 6a NO“ jeweils durch die Wendung „§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG“ ersetzt;

b) in § 5 Abs. 1 das Zitat „§ 3 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt;

c) in § 5 Abs. 2 die Wendung „§ 3 Abs. 2 RAO beziehungsweise § 6a Abs. 2 NO“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG“ ersetzt;

d) in § 5 Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 3 RAO und § 6a NO)“ durch den Klammerausdruck „§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG)“ ersetzt.

2. In Z 7 erhalten die lit. b (§ 12 Z 4) und c (§ 12 Z 5) die Bezeichnung „c)“ und „d)“; nach lit. a wird folgende lit. b eingefügt:

„b) lautet Z 3:

,3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richter­amtsprüfung ablegen will:

a) Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (§ 16 Abs. 4 Z 5 RStDG);

b) Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (§ 16 Abs. 4 Z 7 RStDG);

c) Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Auf­gaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (§ 16 Abs. 4 Z 8 RStDG);

d) für einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Straf­verfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.‘“

Zu Artikel V

Änderungen des EuRAG

Z 1 lautet:

„1. Der Titel des Gesetzes lautet:

‚Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechts­anwälte in Österreich (EuRAG)‘“

Begründung

Zum Titel und zu Artikel V

 


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