Zu Artikel III (Änderungen des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes)
Art. III wird wie folgt geändert:
1. In Z 4 wird
a) in § 1 und § 3 Abs. 1 die Wendung „§ 3 RAO und § 6a NO“ jeweils durch die Wendung „§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG“ ersetzt;
b) in § 5 Abs. 1 das Zitat „§ 3 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt;
c) in § 5 Abs. 2 die Wendung „§ 3 Abs. 2 RAO beziehungsweise § 6a Abs. 2 NO“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG“ ersetzt;
d) in § 5 Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 3 RAO und § 6a NO)“ durch den Klammerausdruck „§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG)“ ersetzt.
2. In Z 7 erhalten die lit. b (§ 12 Z 4) und c (§ 12 Z 5) die Bezeichnung „c)“ und „d)“; nach lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
„b) lautet Z 3:
,3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
a) Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (§ 16 Abs. 4 Z 5 RStDG);
b) Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (§ 16 Abs. 4 Z 7 RStDG);
c) Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (§ 16 Abs. 4 Z 8 RStDG);
d) für einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Strafverfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.‘“
Zu Artikel V
Änderungen des EuRAG
Z 1 lautet:
„1. Der Titel des Gesetzes lautet:
‚Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EuRAG)‘“
Begründung
Zum Titel und zu Artikel V
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite