Diese Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsirrtümern.
Zu Artikel I (Änderungen der Rechtsanwaltsordnung)
Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel III (Änderungen des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes)
Zu Z 1 (§§ 1, 3 und 5 ABAG)
Der derzeit in parlamentarischer Behandlung stehende Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Dienstrechts-Novelle 2007 geändert werden, sieht unter anderem eine Angleichung der die studienmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst regelnden Bestimmungen des (künftig) RStDG an die in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 im Zusammenhang mit der Frage der universitären Vorbildung der Berufsanwärter vorgeschlagenen Änderungen der RAO und der NO vor. Dies betrifft auch die Frage der „Gleichwertigkeitsprüfung“ im Fall der Absolvierung eines solchen rechtswissenschaftlichen Studiums, das nicht den Anforderungen an ein Studium des österreichischen Rechts im Sinn der § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG entspricht. Dies erfordert es aber gleichzeitig, auf das RStDG auch im Bereich des ABAG entsprechend Bedacht zu nehmen. Dem dienen die zu Z 1 vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Z 2 (§ 12 ABAG)
Durch diese Änderung wird der § 12 Z 3 ABAG an die Änderungen in § 16 Abs. 4 RStDG angepasst. Wie bisher sollen die Gegenstände der Ergänzungsprüfung für Rechtsanwälte grundsätzlich dieselben sein wie jene der Ergänzungsprüfung für Notare. Einzig die weitergehenden Anforderungen an die Rechtsanwalts- und RichteramtsanwärterInnen im Bereich des Strafrechts sollen durch die lit. d ausgeglichen werden.
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Brinek. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 2 Minuten. – Bitte.
20.20
Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek (ÖVP): Frau Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Ich beginne gleich damit, Ihnen einen wichtigen Entschließungsantrag vorzustellen und Sie um Unterstützung für diesen zu bitten.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Jarolim, Donnerbauer, Oberhauser, Rasinger betreffend die Pauschalabgeltung für Ärzte nach den Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, die Tarife des § 43 GebAG für ärztliche Untersuchungen unter Einbeziehung der Österreichischen Ärztekammer dahingehend zu evaluieren, inwieweit sie sich vom System des § 34 GebAG entfernen, der die Entlohnung für die Mühewaltung der Gerichtssachverständigen an die aufgewendete Zeit und Mühe sowie die außergerichtlichen Einkünfte für vergleichbare Tätigkeiten der Sachverständigen knüpft, und dem Justizausschuss bis zum 30. November 2008 das
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