Ergebnis dieser Evaluierung zu berichten sowie Vorschläge zur Vereinheitlichung der Entlohnung zu erstatten.“
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Staatssekretär a. D. Wittmann hat schon ausgeführt, worum es im Berufsrechts-Änderungsgesetz geht. Ich denke, das ist wichtig, weil damit zwei Dinge miteinander verbunden wurden: Erstens, die Autonomie der Universitäten wird beibehalten, und zweitens wird sichergestellt, dass Studierende der Jurisprudenz ins Berufsleben eintreten und damit rechnen können, nach bestimmten verlässlichen Parametern ihren Beruf auszuüben beziehungsweise in die Berufsausbildung einzutreten. Andererseits bleibt die Autonomie der Universitäten gewährleistet. Autonomie der Universitäten heißt damit auch Studienplanhoheit.
Die Aufgabe der ÖH, die Aufgabe der Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer wird es sein, ständig zu beobachten, wie sich die Rechts- und die Berufspraxis entwickeln, und den Studierenden, den Studentinnen und Studenten zu sagen, dass es wohl auch darum gehe, im Beruf anschlussfähig zu sein und trotzdem gleichzeitig ein autonomes rechtswissenschaftliches Studium zu absolvieren, auf Basis dessen auch andere berufliche Aussichten verfolgt werden können.
Ich bitte um Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)
20.22
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Pauschalabgeltung für Ärzte nach den Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes (Gebühr für die Mühewaltung der Gerichtsgutachter in § 43 GebAG 1975)
zum Bericht des Justizausschusses (338 d.B.) über die Regierungsvorlage (303 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Nach § 34 GebAG 1975 soll die Gebühr der Gerichtssachverständigen für ihre Mühewaltung nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach den Einkünften, die sie im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, bestimmt werden. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 schafft diesbezüglich – nach dem wettbewerbsrechtlich bedingten Wegfall der Richtlinien und Honorarempfehlungen der Interessensvertretungen der einzelnen Berufsgruppen - einen 3-stufigen Gebührenrahmen, der aber für ärztliche Untersuchungen dann nicht zum Tragen kommt, wenn sie unter die Tarife des § 43 GebAG fallen. Dies führt nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der
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