das Schulorganisationsgesetz geändert werden (BIFIE-Gesetz 2008) (306 d.B.) wird in Art. 1 wie folgt, geändert:
1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der Kindergärten und Horte sowie“
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. Forschung zu Bildungsbenachteiligung auf Grund von Geschlecht, Behinderung, ethnischer Herkunft oder sozio-ökonomischem Hintergrund.“
3. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE hinsichtlich der Organisation der Untersuchungen den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.“
4. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet: „Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen, die über die notwendige wissenschaftliche Qualifikation und ausreichend Erfahrung in der Bildungsforschung verfügen müssen.“
5. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Dem Beirat sollte jedenfalls ein Mitglied mit nachgewiesener Expertise für jedes der folgenden Themen angehören:
1. geschlechtssensibler Unterricht;
2. Unterricht für SchülerInnen mit Migrationshintergrund oder nichtdeutscher Muttersprache;
3. Integration von SchülerInnen mit Behinderung;
4. diversitygerechter Unterricht.“
Begründung
Ad 1.) Es ist bei BildungsexpertInnen und Eltern unbestritten, dass vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote sowie Nachmittagsbetreuung entscheidenden Einfluss auf die Bildungserfolge von Kindern und Jugendlichen haben. Kindergärten und Horte dürfen daher keinesfalls aus dem Forschungsauftrag des BIFIE ausgenommen werden.
Ad 2.) Mehrere sowohl nationale als auch internationale Studien der vergangenen Jahre belegen, dass in Österreich der soziale Hintergrund eines Kindes noch immer primäre Auswirkungen auf seine Bildungslaufbahn hat. Ursachenforschung in diese Richtung ist daher unumgänglich und sollte vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung vorrangig betrieben werden.
Ad 3.) Das BIFIE muss in seinen Forschungsinhalten weisungsfrei bleiben. Lediglich hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung von Untersuchungen an Schulen sollen die Anordnungen des zuständigen Regierungsmitglied den ungestörten Unterrichtsbetrieb gewährleisten.
Ad 4.) Um die wissenschaftliche und thematische Qualifikation des Direktoriums sicherzustellen wird diese explizit im Gesetz festgehalten. Der Hinweis auf die Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes reicht hier nicht aus, da letzteres allgemein gefasst ist und auf die besonderen Anforderungen an das Direktorium des BIFIE nicht gesondert ausgelegt ist.
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