Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 153

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entstehen lassen, dass die Eigentumsdelikte im Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben viel höher bestraft seien.

In diesem Zusammenhang möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass das Justiz­ministerium im Rahmen einer Studie erkunden will, welche Strafen von den Gerichten bei Sexualdelikten konkret verhängt werden, auch unter Berücksichtigung der ent­sprechenden Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren. Schlussfolgerungen über das allfällige Erfordernis einer Änderung im System des Strafrahmens, Herr Klubobmann, werden erst nach Vorliegen dieser Evaluierung der Sanktionspraxis der Gerichte seriös gezogen werden können.

Zur Frage 32:

Die entsprechende Studie ist dem Ministerium nicht bekannt.

Zu den Fragen 33 und 34:

Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang; Artikel 5 Abs. 4 EMRK sieht das Recht auf Haftprüfung ausdrücklich vor. Das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sieht ja vor, dass im Fall der Anhaltung von unbestimmter Dauer deren Notwendigkeit durch ein unabhängiges Gericht in regel­mäßigen Abständen überprüft werden muss.

Zur Frage 38 ist festzuhalten, dass sich die an die Bundesregierung gerichtete Entschließung vom 3. Mai 2007 darauf bezogen hat zu prüfen, welche Möglichkeiten für die Einführung eines solchen Berufsverbotes bestehen. Und erst auf Basis dieses Berichtes über die Möglichkeiten einer Einführung kann die Umsetzung dieses Vor­habens bis zum 31. März 2008, das ist der Plan, erfolgen.

Soweit diese Entschließung die Zuständigkeit der Justiz berührt, hat das BMJ dazu sehr umfassende Überlegungen angestellt und diese im Oktober, wie von Ihnen auch angeführt, Herr Klubobmann, dem Bundeskanzleramt, das eine Gesamtantwort erstellen wird, übermittelt.

Zur Frage 40 ist grundsätzlich anzumerken, dass Vorkehrungen für regelmäßige Untersuchungen im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge bereits in Form des sogenannten Mutter-Kind-Passes getroffen sind. In diesem Rahmen sind regelmäßig bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Die Missachtung dieser Vorgaben wird ja bekanntlich mit Einbußen im Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sanktioniert. Darüber hinaus werden regelmäßig ärztliche Untersuchungen an Kindern in Kindergärten und Schulen durchgeführt.

Weiter gehende Verpflichtungen wie die hier angesprochene vierteljährliche Unter­suchung jedes Kindes in Österreich erscheinen eher als Ausdruck eines unange­messenen Misstrauens gegenüber allen Müttern und Vätern und deren Erziehungs­kompetenz. Eigentlich stellen sie einen gegen alle Eltern gerichteten Generalverdacht dar, sie seien potenzielle Gewalttäter an ihren eigenen Kindern, und das, Herr Klub­obmann, kann nicht unser Anliegen sein.

Zur Frage 41:

Im Falle der Trennung der Eltern ist es seit der nach dem Kindschaftsrechts-Ände­rungsgesetz 2001 geltenden Rechtslage unumgänglich, dass der hauptsächliche Aufenthaltsort des Kindes festgelegt wird. Jedes Kind benötigt für ein gedeihliches Heranwachsen ein von kinderpsychologischen Fachkreisen so genanntes „Heim erster Ordnung“, also eine erste Zugehörigkeit. Wenn sich die Eltern nicht einmal auf einen hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes einigen können, so knüpft das öster­reichische Modell zur Gestaltung der Obsorge nach Trennung der Eltern daran die Konsequenz, dass nunmehr das Gericht die Zuweisung dieser alleinigen Obsorge an


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