Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 152

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ergreifen und Weisungen zu erteilen, die dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern dienen können. Künftig soll diese Begutachtungsstelle auch vor jeder Entscheidung über Schritte in Freiheit, wie Ausgang, Unterbrechung oder Freigang, angehört werden.

In Frage 35, Herr Klubobmann, kritisieren Sie das gestern hier beschlossene Sank­tionspaket unter dem Aspekt der Opferhilfe. Ja, richtig verstanden fügen sich die vorgesehenen Maßnahmen auch in die von der Frau Justizministerin geforderte Gesamtbetrachtung ein. Natürlich liegt der Schwerpunkt auf einer besseren Reso­zialisierung und auf einer stark verbesserten Vorbereitung und Kontrolle des Lebens in Freiheit und damit auch einer Vermeidung weiterer Taten.

Zur Frage 22:

Hier werden entsprechend der Zielsetzung des Regierungsprogramms derzeit unter der Leitung des BMI Gespräche auf Expertenebene mit Vertretern mehrerer Ressorts, BKA, Unterrichtsministerium, Gesundheitsministerium und auch Justizministerium, geführt, die im Wesentlichen die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen für die Einführung einer solch speziellen Datei über solche Sexualstraftäter prüfen, welche als rückfallgefährdet eingestuft werden.

Die diesbezüglichen Gespräche sind bereits weit gediehen. Sobald sie abgeschlossen sind, können die zuständigen Ministerinnen und Minister gemeinsam entsprechende Schlussfolgerungen daraus ziehen und Handlungsanleitungen ableiten.

Zu den Fragen 28 und 31:

Was die angeblich eklatanten Ungleichgewichte bei den Strafen im Verhältnis zwi­schen Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben betrifft, hat sich die Frau Justizministerin in der Antwort zur Dringlichen Anfrage am 17. Oktober bereits geäußert. Sie hat dabei unterschieden zwischen dem Strafrahmen des Strafgesetz­buches und den von den Gerichten tatsächlich verhängten Strafen.

Was den Strafrahmen betrifft, ist das derzeit bestehende System von einer langfristig gewachsenen und im Großen und Ganzen durchaus als ausgewogen bezeichenbaren Balance zwischen Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben, darunter fallen ja auch Sexualdelikte, charakterisiert. Diese Strafrahmen sind auch absolut ge­sehen im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, was die Mindest­höchst­strafen anlangt. Tatsächlich gehen die bestehenden Strafdrohungen bereits derzeit nicht unbe­trächtlich über diese europarechtlichen Vorgaben hinaus. Als Beispiel ist die inner­staatliche Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuel­len Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie zu erwähnen, bei welcher die im Strafgesetzbuch vorgesehene Höchststrafe meist das Zwei- bis Dreifache der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Mindesthöchststrafe beträgt.

Was die von den Gerichten tatsächlich verhängte Strafhöhe anlangt, so ist darauf hin­zuweisen, dass die Strafzumessung eine Sache der unabhängigen Recht­sprechung, auf die wir alle stolz sind, ist, die einzelfallbezogen erfolgt und dabei zahl­reiche Um­stände zu berücksichtigen hat, die sich einer mechanistisch-linear-oberfläch­lichen Betrachtungsweise weitgehend entziehen. Erschwerungs- und Milderungsgrün­de sind abzuwägen und haben damit maßgeblichen Einfluss auf die konkrete Straf­zumessung.

Bei den Vermögensdelikten sind es häufig die zahlreich einschlägigen Vorverur­teilun­gen, die bisweilen in der Öffentlichkeit den sachlich nicht zutreffenden Eindruck


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