Wesentlich ist, dass die vorzunehmende Prognose grundsätzlich nicht auf eine allgemeine Verkürzung der Dauer der Strafverbüßung ausgerichtet ist. Es soll vielmehr ganz konkret und personenbezogen beurteilt werden, wie sich der bisherige Vollzug auf die Persönlichkeit des Verurteilten ausgewirkt hat und ob durch Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, etwa Fortsetzung einer begonnenen medizinischen Behandlung, begründete – begründete – Aussicht besteht, dass keine weiteren strafbaren Handlungen gesetzt werden. Zu betonen ist, dass die Gefahr jedweden Rückfalls hier angemessen zu berücksichtigen ist und nicht bloß eine Gefahr der Tatbegehung mit schweren Folgen. – Die Gefahr jedweden Rückfalls ist zu berücksichtigen!
Zu den Fragen 12 bis 15 und 18 führe ich aus, dass seit 11. Jänner 2007 11 800 Insassen entlassen wurden, davon 1 569 bedingt. Im selben Zeitraum wurden 88 Insassen bedingt entlassen, die eine einschlägige Verurteilung, Herr Klubobmann, nach dem Zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches aufweisen. – 88 im Zeitraum seit 11. Jänner 2007.
Seit 11. Jänner 2007 gab es insgesamt 2 165 Freigänger, wobei in diesem Zeitraum täglich durchschnittlich 12 Freigangstermine pro Justizanstalt durchgeführt werden, wobei zu beachten ist, dass darunter auch Mehrfachzählungen anfallen, weil ein Insasse auch zwei bis drei Freigangstermine pro Tag haben kann.
Zur Aufgliederung nach Deliktsgruppen im Bereich der vorzeitigen Entlassung – bedingter Entlassung und Entlassung im Gnadenweg, beides gemeinsam – kann ich folgende Angaben machen:
Deliktsgruppe Körperverletzung: 368 bedingte Entlassungen und Entlassungen im Gnadenweg – das gilt jetzt auch für alle folgenden Rubriken –; schwere Körperverletzung: 198; Mord: 35; Vergewaltigung: 83; Raub: 185; Diebstahl: 893; Suchtmitteldelikte: 435; alle anderen Delikte zusammen: 1 418.
In diesen Aufzählungen sind aber vielfach auch Mehrfachzählungen enthalten, weil ein Insasse mehrere Delikte zu verantworten haben kann und das System nicht auf Personen, sondern auf Delikte bezogen ist.
Zu den Fragen 16, 17, 20, 21 und 35, die Sie auch in Ihrer mündlichen Begründung sehr stark angesprochen haben:
Eine exakte Prognose über die Rückfallhäufigkeit lässt sich bedauerlicherweise, aber auch natur- und sachgemäß nicht anstellen. Das spezielle Rückfallrisiko liegt nach den übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen bei Sexualstraftätern zwischen 10 und 20 Prozent und ist eher geringer als in anderen Deliktsbereichen.
Die Justiz widmet sich auch mit besonderem Nachdruck einer verbesserten Beurteilung von Sexualstraftätern. Die bereits etablierte und wissenschaftlich anerkannte Begutachtungsstelle für Sexualstraftäter wird zu einer Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ausgebaut. Wichtig ist hier die Wahrnehmung, dass bei Verurteilten, die bereits jetzt von dieser Stelle im Vollzug beobachtet und behandelt werden, der Rückfall auf weniger als 5 Prozent gesenkt werden konnte. – Wenn das also ausgebaut wird, dann besteht doch begründete Hoffnung, dass insgesamt diese Rückfallhäufigkeit von den jetzigen 10 bis 20 Prozent gesenkt werden kann.
Nun machen wir noch einen weiteren Schritt, indem im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung angeordnet wird, dass bei Sexualstraftätern zwingend eine Stellungnahme eben dieser Begutachtungsstelle eingeholt werden muss. Dadurch soll es möglich werden, genau abgestimmte, individuell treffsichere Maßnahmen zu
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